Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Rüping/Ende, Neue Probleme von schweren Fällen der Hinterziehung, DStR 2008, 13;
Buse/Bohnert, Steuerstrafrechtliche Änderungen zur Bekämpfung des Umsatz- und Verbrauchsteuerbetrugs, NJW 2008, 618;
Wulf, Telefonüberwachung und Geldwäsche im Steuerstrafrecht, wistra 2008, 321;
Bittmann, Telefonüberwachung im Steuerstrafrecht und Steuerhinterziehung als Vortat der Geldwäsche seit dem 1.1.2008, wistra 2010, 125.
Tz. 121a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Mehrere Personen handeln als Mitglied einer Bande, wenn sie sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich (BGH v. 22.03.2001, GSSt 1/00, NStZ 2001, 421). Nicht alle Bandenmitglieder müssen als Täter in Erscheinung treten, es genügen auch Gehilfenbeiträge (BGH v. 15.01.2002, 4 StR 499/01, NJW 2001, 1662). Es müssen sich auch nicht alle Mitglieder miteinander verabredet haben oder kennen. Es genügt, wenn jedes Bandenmitglied mit zwei weiteren Absprachen getroffen hat (BGH v. 16.06.2005, 3 StR 492/04, NJW 2005, 2629). Die Feststellung der Mitgliedschaft in einer Bande ersetzt aber nicht das Erfordernis des Tatbeitrags des jeweiligen Bandenmitglieds. Es genügt nicht, dass auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen belegt ist, dass der Angeklagte Mitglied einer Bande war, nicht aber, dass er an jeder der ihm als Täter angelasteten Taten als Mittäter beteiligt war (BGH v. 23.03.2017, 1 StR 451/16, StV 2018, 39). Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Bande auch eine kriminelle Vereinigung i. S. des § 129 StGB darstellen (zur Abgrenzung s. BGH v. 16.03.2004, 5 StR 364/03, wistra 2004, 229; BGH v. 08.08.2006, 5 StR 273/06, NStZ 2007, 31).
Tz. 121b
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Zweck der Bande muss in der fortgesetzten Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Verbrauchsteuern bzw. der Erlangung nicht gerechtfertigter Umsatzsteuer- bzw. Verbrauchsteuervorteile liegen. Die Hinterziehung dieser Steuern muss allerdings nicht der Hauptzweck der Bande sein, es genügt, wenn sie Nebenzweck ist. Ein solcher Nebenzweck liegt vor, wenn Steuerersparnisse oder -vorteile gezielt eingesetzt werden, um einen anderen Bandenzweck zu finanzieren, um Wettbewerbsvorteile zu erlangen oder wenn sie sonst im Bandeninteresse genutzt werden sollen.
Tz. 121c
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine fortgesetzte Hinterziehung wird man in Anlehnung an § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO annehmen können, wenn die Steuer mindestens zweimal verkürzt wird bzw. werden soll (s. Rz. 120; BGH v. 21.04.1998, 5 StR 79/98, NStZ 1998, 413).
Tz. 121d
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Regelung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO ist durch das Gesetz zur Neureglung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG eingefügt worden. Sie steht im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Aufhebung des § 370a AO, der die bandenmäßige Steuerverkürzung als Verbrechen unter Strafe stellte. Im Verhältnis zu § 370a AO erweist sich § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB als milderes Gesetz i. S. des § 2 Abs. 3 StGB, sodass die Vorschrift rückwirkend auf die Zeit der Geltung des § 370a AO angewendet werden könnte. Da allerdings m. E. zu Recht erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm bestanden (BGH v. 22.07.2004, 5 StR 85/04, NJW 2004, 2990; BGH v. 28.10.2004, 5 StR 276/04, NJW 2005, 374), ist § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB nicht als mildere Norm im Verhältnis zu § 370a AO, sondern als schärfere Norm im Verhältnis zu § 370 Abs. 1 AO zu verstehen. Damit ist § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO nach § 2 Abs. 2 StGB nur auf die Taten anzuwenden, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht beendet waren.
Tz. 121e
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Auf den Verdacht der Steuerhinterziehung in dem besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO kann nach § 100a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a StPO die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme gestützt werden.