1. Allgemeines
Tz. 30
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die förmliche Entscheidung über die zu zahlenden Gerichtskosten nennt man Kostenansatz. Er ist sowohl von der Kostengrundentscheidung (Entscheidung über die Kostentragungspflicht nach §§ 135ff. FGO) als auch von der Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Beteiligten (Kostenfestsetzung), die der Urkundsbeamte des Gerichts trifft (§ 149 Abs. 1 FGO), zu unterscheiden. Die Kosten der ersten Instanz (FG) werden bei dem Gericht, bei dem das Verfahren erster Instanz anhängig ist oder zuletzt anhängig war, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht (BFH) angesetzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG). Für den Kostenansatz ist die Geschäftsstelle des betreffenden Gerichts (der dortige Kostenbeamte) zuständig. § 51 FGO i. V. m. § 49 ZPO gilt für ihn nicht. Er ist – anders als bei der Kostenfestsetzung, § 149 Abs. 1 FGO – nicht Urkundsbeamter.
Tz. 31
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Kostenansatz ist ein Gerichtsverwaltungsakt (BFH v. 18.08.2015, III E 4/15, BFH/NV 2015, 1598) und kann so lange im Verwaltungsweg (also durch den Kostenbeamten, Rz. 30) berichtigt werden, als nicht eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten getroffen ist (§ 19 Abs. 5 Satz 1 GKG), d. h. über eine gegen den Kostenansatz eingelegte Erinnerung durch das Gericht noch nicht entschieden ist. Davon abweichend darf der Kostenbeamte vom Ansatz der Kosten ausnahmsweise nach § 10 Abs. 1 KostVfg u. a. nur dann absehen, wenn das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners zur Zahlung offenkundig oder ihm aus anderen Vorgängen bekannt ist. Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsvorschrift, die kein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners auf Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift begründet (BFH v. 18.08.2015, III E 4/15, BFH/NV 2015, 1598). Die Kosten können festgesetzt werden, sobald der entsprechende Gebührentatbestand verwirklich ist und die Gebühren fällig sind (BFH v. 04.07.1986, VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53; BFH v. 17.08.2000, VII E 7/00, juris), und zwar auch dann, wenn die zugrunde liegende Entscheidung noch nicht rechtskräftig geworden ist (BFH v. 27.04.1976, VII B 17/75, BStBl II 1976, 462). Gerichtskosten, die gegenüber einem Insolvenzverwalter in einem Verfahren betreffend Masseverbindlichkeiten (§ 53ff. InsO) festgesetzt werden sollen und für die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt, sind weiterhin gem. § 19 GKG anzusetzen. Allerdings darf die Kostenrechnung nicht mit einer Zahlungsaufforderung verbunden werden (BFH v. 29.03.2016, VII E 10/15, BFH/NV 2016, 1068). Außerdem kann der Kostenbeamte den Kostenansatz selbst nach einer Gerichtsentscheidung über seine Rechtmäßigkeit noch berichtigen, wenn der dem Kostenansatz zugrunde liegende Streitwert durch Gerichtsentscheidung anders festgesetzt wird (§ 19 Abs. 5 Satz 2 GKG).
2. Kosten der Zurückverweisung
Tz. 32
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wird eine Sache vom BFH zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückverwiesen (§ 126 FGO), so bildet das Verfahren des FG im zweiten Rechtsgang mit dem Verfahren vor diesem FG im ersten Rechtszug in kostenrechtlicher Hinsicht eine einzige Instanz (§ 37 GKG). Die Gebühr für das Verfahren vor dem FG (KV Nr. 6110; unten s. Rz. 42) entsteht daher nur einmal (vgl. § 35 GKG).
3. Verzögerungsgebühr (§ 38 GKG)
Tz. 33
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für den Fall, dass durch Verschulden des Klägers, des Beklagten, eines Beigeladenen oder eines Vertreters eine Verzögerung des Verfahrens eintritt, kann das Gericht dem Kläger oder Beklagten (bzw. Beigeladenen) von Amts wegen wie bisher eine besondere Gebühr in Höhe einer Gebühr nach der Gebührentabelle ( Verzögerungsgebühr) auferlegen, die bis auf ein Viertel ermäßigt werden kann. Unberührt bleibt daneben die in § 137 Satz 2 FGO eröffnete Möglichkeit, dem Beteiligten die durch sein Verschulden entstandenen Kosten aufzuerlegen. Der Verhängung einer Verzögerungsgebühr im Verfahren vor dem FG steht nicht entgegen, dass das FG gem. § 76 Abs. 1 FGO verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dass nach § 77 Abs. 1 Satz 1 FGO die Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze nur einreichen sollen, nicht aber müssen (BFH v. 27.05.1970, VI B 126/69, BStBl II 1970, 626). Vor der Auferlegung der Verzögerungsgebühr muss dem davon betroffenen Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden (BFH v. 13.06.1969, VI B 3/69, BStBl II 1969, 550; BFH v 14.08.1969, V B 32/69 BStBl II 1969, 662). Der Beschluss, in dem die Auferlegung der Verzögerungsgebühr angeordnet wird, ist wegen § 69 Satz 2 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht beschwerdefähig.
4. Kostenerinnerung (§ 66 Abs. 1 GKG)
Tz. 34
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegen den Kostenansatz kann sowohl der Kostenschuldner als auch die Staatskasse den besonderen Rechtsbehelf der Erinnerung einlegen. Die Erinnerung kann zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, auch ohne Mitwi...