Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 87a Abs. 5 Satz 1 AO stellt klar, dass auch elektronische Dokumente Gegenstand eines Beweises sein können. Dabei ist das Dokument selbst und nicht ein etwaiger Ausdruck maßgeblich. Dies wird durch die Regelung bestätigt, dass der Beweis durch Vorlage oder Übermittlung der Datei angetreten wird. Für den Fall, dass die Datei nicht im Besitz des Stpfl. oder der FinVerw. ist, ordnet das Gesetz die entsprechende Geltung des § 97 AO an. Das bedeutet, dass die Finanzbehörde die Vorlage auch von Dritten verlangen kann. Für die Beweiskraft verweist § 87a Abs. 5 Satz 2 AO auf § 371 ZPO und ordnet dessen entsprechende Anwendung an. Danach finden grds. die Regelungen zur Beweiskraft über die Beweiskraft privater und öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Mittels De-Mail versandte oder mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehene Dokumente tragen danach den Anschein ihrer Echtheit in sich, der nur durch Tatsachen erschüttert werden kann, die ernsthafte Zweifel daran begründen, dass das Dokument mit dem Willen des Signaturschlüsselinhabers übermittelt worden ist oder im Fall der Versendung durch De-Mail ernstliche Zweifel bestehen, dass die Nachricht von der absendenden Person mit diesem Inhalt abgesandt worden ist.
§ 371a ZPO lautet wie folgt:
§ 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente
(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung von der verantwortenden Person abgegeben worden ist.
(2) Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail-Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde.
(3) Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument von der erstellenden öffentlichen Behörde oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der erstellenden öffentlichen Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die Absenderbestätigung die erstellende öffentliche Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist.
Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die vorgetragenen Tatsachen ergeben, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Dokument nicht mit dem Willen des Signaturschlüsselinhabers bzw. De-Mail-Absenders übermittelt worden ist, größer ist als die Wahrscheinlichkeit, dass das übermittelte Dokument dem Willen des Absenders entspricht bzw. von ihm stammt.