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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / V. Ladung (Abs. 6)

Dr. Norbert Lemaire
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Tz. 19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Mit der Ladung bestimmt das FA den Termin, zu dem die Vermögensauskunft abgenommen werden soll; diese Terminbestimmung wird in der Regel verbunden mit der Zahlungsaufforderung gem. § 284 Abs. 1 Satz 1 AO. Die Ladung ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen, auch wenn er einen Empfangsbevollmächtigten für das Erhebungsverfahren bestellt hat.

 

Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird eine natürliche oder juristische Person gesetzlich vertreten, erfolgt die Ladung an den gesetzlichen Vertreter, bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen (z. B. GbR, OHG, Erbengemeinschaft) an deren Geschäftsführer (§ 34 Abs. 1 AO). Ist kein Geschäftsführer bestellt, kann das FA einzelne oder mehrere Mitglieder bzw. Gesellschafter zugleich vorladen. Auch bei Gesamtschuldnern kann die Ladung an jeden ergehen. Die Entscheidung, wer in Anspruch genommen wird, ist eine Ermessensentscheidung, die zu berücksichtigen hat, welcher "Verpflichtete" nach seiner Funktion am ehesten zur Abgabe der Vermögensauskunft in der Lage ist.

 

Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Mit der Ladung ist der Vollstreckungsschuldner darüber zu belehren, dass er im Termin die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen mitzubringen hat (§ 284 Abs. 6 Satz 2 AO). Ferner ist er über seine Rechte und sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft, über die Folgen eines unentschuldigten Fehlens und einer Verletzung der Auskunftspflicht und über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu belehren (§ 284 Abs. 6 Satz 3 AO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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