Tz. 32

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen die Ablehnung des FA, den geänderten, erlassenen oder aufgehobenen Grundlagenbescheid zu berücksichtigen ist ein Einspruch nach § 347 Abs. 1 AO möglich. Gegen die negative Einspruchsentscheidung ist eine Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) zu erheben (BFH v. 24.05.2006, I R 93/05, BStBl II 2007, 76). Der Korrekturbescheid ist ebenfalls mit dem Einspruch nach § 347 Abs. 1 AO anfechtbar, die Ablehnung der Einspruchsentscheidung hingegen mit der Anfechtungsklage.

 

Tz. 33

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens sind nur die Voraussetzungen der Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sowie die zutreffende Anpassung des Folgebescheids. In diesem Rechtsbehelfsverfahren können Einwendungen gegen Entscheidungen im Grundlagenbescheid nicht geltend gemacht werden (§ 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO; BFH v. 29.06.2005, X R 31/04; BFH/NV 2005, 1749). Über die Frage, ob ein Grundlagenbescheid wirksam geworden ist, kann nach der Rspr. des BFH im Folgebescheidsverfahren entschieden werden. § 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 2 AO steht dem nicht entgegen, da die Wirksamkeit der Bekanntgabe nicht Gegenstand der Entscheidung des Grundlagenbescheids ist (vgl. BFH v. 06.12.1995, I R 131/94, BFH/NV 1996, 592; BFH v. 25.07.2016, X B 20/16, BFH/NV 2016, 1736).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?