Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Anordnung der Bestandsaufnahme ist ein mit Einspruch und Anfechtungsklage anfechtbarer Verwaltungsakt, nicht dagegen die Bestandsaufnahme selbst und die Feststellung der Fehlmenge. Die Schwundmengenfeststellung aufgrund gesetzlicher Regelungen stellt einen Verwaltungsakt dar (s. Rz. 3; Seer in Tipke/Kruse, § 161 AO Rz. 38; Wöhner in Schwarz/Pahlke, § 161 AO Rz. 36).
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die amtlich durchgeführte Bestandsaufnahme ist keine Außenprüfung und löst daher keine Änderungssperre i. S. des § 173 Abs. 2 AO und keine Ablaufhemmung i. S. des § 171 Abs. 4 AO aus (BFH v. 25.04.1985, IV R 10/85, BStBl II 1985, 702; Seer in Tipke/Kruse, § 161 AO Rz. 33 f.). Wird allerdings der Soll-Bestand im Rahmen einer Außenprüfung ermittelt und die Ergebnisse dieser Prüfung der Fehlmengenberechnung zugrunde gelegt, greifen § 173 Abs. 2 AO und § 171 Abs. 4AO (BFH v. 19.05.1992, VII S 12/92, BFH/NV 1993, 144 m. w. N.; Seer in Tipke/Kruse, § 161 AO Rz. 34).
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wird die Vermutung des § 161 AO nicht widerlegt, muss die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 155ff. AO festgesetzt werden, sofern noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Dies erfolgt durch Änderung der – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden – Steueranmeldung oder durch Änderung der Steuerfestsetzung. Gegen diese Steuerfestsetzungen sind Einspruch und Anfechtungsklage gegeben.
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Beginn der Verjährung von Verbrauchsteueransprüchen, die gem. § 161 Satz 1 AO geltend gemacht werden, bestimmt sich nach § 161 Satz 2 AO. Kann nicht festgestellt werden, dass sich festgestellte Fehlmengen auf einzelne Kalenderjahre verteilen, richtet sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 161 Satz 2 AO (BFH v. 23.03.1982, VII R 62/79, BFHE 135, 256).
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Hat die Finanzbehörde eine amtliche Bestandsaufnahme angeordnet, so ist diese eine steuerliche Prüfung i. S. des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO; das Erscheinen des Prüfers zur Bestandsaufnahme führt zum Ausschluss der strafaufhebenden Wirkung einer Selbstanzeige.