Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die ab dem 01.01.2017 geltende Regelung in § 239 Abs. 4 AO erstreckt den Vorbehalt der Nachprüfung auch auf Zinsfestsetzungen nach § 233a AO (Vollverzinsungszinsen), wenn diese Zinsen auf einer Steueranmeldung gründen, die nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Insoweit wird ein verfahrensrechtlicher Gleichklang von Vorbehaltsfestsetzung und Verzinsung hergestellt. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 631/15, 109) dient die Vorschrift vor allem der vereinfachten Korrektur fehlerhafter Zinsfestsetzungen bei Umsatzsteuervoranmeldungen. Denn im Anmeldeverfahren werden Zinsen nach § 233a AO grundsätzlich ausschließlich automationsgestützt berechnet und festgesetzt (§ 239 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. mit § 155 Abs. 1 Satz 7 AO), da sich die Zinsberechnungsgrundlagen aus der Steueranmeldung und den bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten ableiten lassen. Die Zinsfestsetzung wird dann mit der kassenmäßigen Abrechnung der Steueranmeldung verbunden. Dies kann zu Fehlern bei der Zinsfestsetzung führen, wenn für die Verzinsung nach § 233a Abs. 2a AO relevante Umstände bei einer ausschließlich automationsgestützten Berechnung der Zinsen unberücksichtigt bleiben (BR-Drs. 631/15, 109). Diese Fehler können über den Vorbehalt der Nachprüfung einfacher und ohne weitere Änderungsvoraussetzungen korrigiert werden. Eines Rückgriffs auf § 233a Abs. 5 AO bedarf es nicht (mehr).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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