Tz. 36
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 21 GKG regelt die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung. Die Norm gilt nicht für außergerichtliche Kosten (z. B. BFH v. 26.03.2009, V B 111/08, BFH/NV 2009, 1269; BFH v. 01.03.2016, VI B 89/15, BFH/NV 2016, 936). Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz einschließlich des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG (s. Rz. 34; BFH v. 25.03.2013, X E 1/13, BFH/NV 2013, 1106; Schwarz in HHSp, § 139 FGO Rz. 150, 170).
Tz. 37
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Kosten werden unter drei alternativen Voraussetzungen nicht erhoben:
Tz. 38
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Kosten wären bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der die Kosten auslösende Umstand muss also auf ein vom Kostenschuldner nicht zu vertretendes unzweckmäßiges oder sonst unrichtiges Verhalten des Gerichts zurückzuführen sein. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (BFH v. 30.06.2008, X E 3/08, BFH/NV 2008, 1693; BFH v. 19.10.2009, X E 11/09, BFH/NV 2010, 225). Eine Verfahrenstrennung (§ 73 FGO) stellt keine unrichtige Sachbehandlung i. S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG dar, wenn ein sachlicher Grund für die Trennung vorliegt, etwa die Ordnung verschiedener Streitgegenstände (BFH v. 13.04.2016, X E 5/16, BFH/NV 2016, 1057). Wenn aber erkennbar lediglich die Eingangs- und Erledigungszahlen manipuliert werden sollen, ist ein sachlicher Grund für die Verfahrenstrennung nicht gegeben. Bsp.: Ein Richter trennt bei Eingang einer Klagerücknahmeerklärung einzelne Streitgegenstände ab, damit seine Erledigungsstatistik – offensichtlich der wichtigste Gradmesser richterlicher Arbeit – mehrere Erledigungen statt nur einer ausweist. Entsprechendes gilt z. B., wenn – wie in manchen FG praktiziert – Verfahren mit mehreren Streitgegenständen trotz objektiver Klagehäufung (dazu s. § 43 FGO Rz. 1) getrennt erfasst werden (zu den Kostenfolgen s. Rz. 29; vgl. auch Jost, Gebühren- und Kostenrecht, S. 234 f.), um zu verschleiern, dass ein sachlicher Grund für die getrennte Behandlung der Klagen nicht vorliegt.
Tz. 39
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung sind Auslagen entstanden, z. B. weil in der Verhandlung ein Richter plötzlich erkrankt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Tz. 40
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Kostenschuldner unterliegt zwar oder nimmt seinen Rechtsbehelf zurück, sein Antrag beruhte aber auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG). Die Zweifelhaftigkeit der Rechtsfrage, über die im Prozess zu entscheiden war, rechtfertigt in der Regel jedoch keine Nichterhebung entstandener Gerichtskosten (BFH v. 23.08.1967, IV R 50/66, BStBl III 1967, 614, ebenso – bei Rücknahme eines Rechtsbehelfs infolge zwischenzeitlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit der im Streit maßgeblichen Rechtsnorm – BFH v. 13.09.1967, I B 43/67, BStBl III 1967, 786; BFH v. 18.03.1994, III B 270/90, BStBl II 1994, 522, 525). Zweck der Vorschrift ist nicht, dem Rechtsbehelfsführer das Prozessrisiko nachträglich (teilweise) abzunehmen.