Tz. 41

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO stellt i. S. des geschlossenen Systems der Korrektur von Steuerbescheiden (s. Rz. 1; s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 2) klar, dass die in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eröffneten Möglichkeiten der Änderung oder Aufhebung trotz der Verwendung des Wortes "nur" im Eingangssatz der Vorschrift die Änderung oder Aufhebung nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht ausschließen. Lediglich die in den §§ 130 und 131 AO enthaltenen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger und den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte sind auf Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide nicht anwendbar. Als andere einschlägige Vorschriften kommen insbes. die §§ 173 bis 175a AO in Frage, aber auch z. B. § 10d Abs. 4 EStG, § 70 Abs. 2 und 3 EStG für Kindergeldbescheide, § 35b GewStG, § 32a KStG, § 22 Abs. 3 Satz 1 BewG, § 16 GrEStG, § 21 GrStG, §§ 15a, 17 UStG. Die Angabe, dass §§ 130, 131 AO nicht gelten, dient lediglich der Klarstellung (BFH v. 25.02.1999, VII B 150/98, BFH/NV 1999, 1057; FG SchlH v. 25.03.2010, 4 K 29/10, EFG 2010, 1549, Rev. gem. § 126a FGO zurückgewiesen, BFH v. 31.01.2011, XI R 11/10, n. v.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?