Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 105 Abs. 5 FGO erlaubt dem Gericht (in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise, s. BFH v. 29.07.1992, II R 14/92, BStBl II 1992, 1043) von einer "weiteren" Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen (keine Befreiung vom Tatbestand!), soweit es der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung darstellt. Die Begründungserleichterung gilt für alle verwaltungsaktbezogenen Klagen, also gleichermaßen für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (BFH v. 11.01.2012 VI B 67/12, BFH/NV 2012, 2023). Sie ist allerdings begrenzt durch die Zwecke des Begründungszwangs, d. h. der Stpfl. muss die Möglichkeit haben, die Entscheidung in Bezug auf alle wesentlichen Punkte auf ihre Rechtmäßigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (BFH v. 18.10.2006, II B 91/05, BFH/NV 2007, 256; BFH v. 21.10.2015, X B 116/15, BFH/NV 2016, 216). Voraussetzung ist deshalb, dass die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf selbst eine ausreichende Begründung enthält (BFH v. 20.11.2003, III B 88/02, BFH/NV 2004, 517; BFH v. 17.09.2009, IV B 82/08, BFH/NV 2010, 50) und nicht bloß formelhafte Wendungen, wie z. B. "Die von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Bescheids gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung" (s. BFH v. 29.07.1992, II R 14/92, BStBl II 1992, 1043). Erforderlich ist stets, dass die Einspruchsentscheidung, auf die sich das Gericht bezieht, eindeutig identifizierbar ist (BFH v. 18.10.2006, II B 91/05, BFH/NV 2007, 256). In jedem Fall hat das FG auf wesentliches neues Vorbringen im Klageverfahren, das in der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf nicht verarbeitet werden konnte, einzugehen (BFH v. 21.10.2015, X B 116/15, BFH/NV 2016, 216). Hat gar im finanzgerichtlichen Verfahren eine Beweisaufnahme (bspw. durch Zeugenvernehmung) stattgefunden, so ist das Urteil i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO, § 119 Nr. 6 FGO "nicht mit Gründen versehen", wenn das FG trotzdem ohne jegliche Würdigung der erhobenen Beweise sich in seinem Urteil auf eine Bezugnahme auf die nach seiner Auffassung zutreffende Begründung der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf beschränkt (BFH v. 20.05.1994, VI R 10/94, BStBl II 1994, 707).