Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Gutachten ist aufgrund des von der Finanzbehörde mitgeteilten Sachverhalts unter Berücksichtigung des Gutachtenauftrags zu erstatten. Der Sachverständige ist grundsätzlich nicht zu eigenen Sachverhaltsermittlung befugt. Oft kann es jedoch sachgerecht sein, wenn die Finanzbehörde dem Gutachter auch mit Sachermittlungsbefugnissen ausstattet. Dies gilt insbes. dann, wenn eine sachgerechte Gutachtenerstattung noch weitere Sachverhaltserkenntnisse erfordert.
Für die Form des Gutachtens ordnet § 96 Abs. 7 Satz 1 AO für den Regelfall Schriftform an. In dem Gutachten ist der Sachverhalt sowie darzulegen, wie der Gutachter zu seinen Erkenntnissen und Schlussfolgerungen gelangt ist. Es muss so verfasst sein, dass die Finanzbehörde – gleiches gilt für die anderen Beteiligten – in den Stand gesetzt werden, das Ergebnis des Gutachtens nachzuvollziehen. Die Finanzbehörde ist an die Feststellungen des Gutachtens nicht gebunden; es ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung als eines von möglicherweise mehreren Beweismitteln zu würdigen. Neben der in der Praxis üblichen Schriftform kann ausnahmsweise kann nach § 96 Abs. 7 Satz 2 AO auch die mündliche Erstattung des Gutachtens zugelassen werden. Außerdem kann der Sachverständige ein schriftlich erstattetes Gutachten zusätzlich mündlich erläutern. Eine eidliche Bekräftigung des Gutachtens soll nur ausnahmsweise gefordert werden, wenn die Finanzbehörde dies mit Rücksicht auf die Bedeutung des Gutachtens für geboten hält (§ 96 Abs. 7 Satz 3 AO). Ist der Sachverständige als solcher allgemein beeidigt worden, genügt die Berufung auf den geleisteten Sachverständigeneid, auch als entsprechende Erklärung im schriftlichen Gutachten (§ 96 Abs. 7 Satz 4 AO). In allen anderen Fällen gilt für die Beeidigung das für die eidliche Einvernahme von Auskunftspersonen in § 94 AO geregelte Verfahren sinngemäß, d. h. die Beeidigung ist im Regelfall vor dem zuständigen Finanzgericht auf Ersuchen der Finanzbehörde vorzunehmen.
Mit Rücksicht auf das Recht auf Gehör (s. § 91 AO) ist u. E. das Gutachten des Sachverständigen dem Beteiligten zuzuleiten bzw. ist er über das Ergebnis mündlich erstatteter Gutachten zu unterrichten.