1. Allgemeines
Tz. 41
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach den erfüllten Gebührentatbeständen, die sich aus dem Kostenverzeichnis (nachstehend Rz. 42) ergeben, also nach der Anzahl der verwirklichten Gebühren (§ 3 Abs. 2 GKG). Der Wert der Gebühren richtet sich wiederum nach dem Streitwert (§§ 3 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Einzelheiten ergeben sich aus der Gebührentabelle (Anl. 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG; s. Rz. 101).
2. Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG)
Tz. 42
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Teil 6
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
6110 Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt 4,0
6111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Zurücknahme der Klage
- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
- wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
- Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Revisionsverfahren
6120 Verfahren im Allgemeinen 5,0
6121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 3130 ermäßigt sich auf 1,0
Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich
6122 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch
Zurücknahme der Revision oder der Klage
- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
- wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
- Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sein denn, dass bereits ein Urteil, Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 6.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 1
Vorläufiger Rechtsschutz
6210 Verfahren im Allgemeinen 2,0
6211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Zurücknahme des Antrags
- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
- wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 114 Abs. 4 FGO) übermittelt wird, oder
- Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Beschwerde
Vorbemerkung 6.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO).
6220 Verfahren über die Beschwerde 2,0
6221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr ermäßigt sich auf 1,0
Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren
6300 Selbständiges Beweisverfahren 1,0
6301 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO 20,00 EUR
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
6400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 155 FGO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 60,00 EUR
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerde
6500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird 2,0
6501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
6502 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 60,00 EUR
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühr
6600 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits wird vom Gericht bestimmt
Teil 9
Auslagen
Nr. Auslagentatbestand Höhe
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