Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die mit der Revision gerügte Rechtsverletzung muss für das Urteil des FG ursächlich sein; dieses muss – sei es auch nur in einzelner Hinsicht – auf ihr beruhen. Der Rechtsstreit müsste also ohne den Fehler anders entschieden worden sein. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften – zu denen auch das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen gehört – begründet die Revision schon dann, wenn die Vorentscheidung bei Beachtung der Verfahrensvorschrift bzw. ohne den unterlaufenen Verfahrensmangel vermutlich anders ausgefallen wäre; hier genügt die bloße Möglichkeit. Hinsichtlich der Eignung von Verfahrensmängeln zur Begründung der Revision hat sich die Bezeichnung wesentlicher Verfahrensmangel eingebürgert. Für einzelne Mängel dieser Art stellt § 119 FGO die gesetzliche Vermutung auf, dass das Urteil ohne ihr Vorliegen anders ausgefallen wäre (absolute Revisionsgründe).

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Häufig gerügte Verfahrensmängel sind Verstöße gegen

  • die amtliche Ermittlungspflicht (mangelhafte Sachaufklärung, Außerachtlassung von Tatsachen oder Beweismitteln, die sich dem FG nach Sachlage hätten aufdrängen müssen),
  • den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs,
  • die Nichtbeiladung von Beteiligten,
  • die anerkannten Grundsätze der Beweiserhebung (§§ 81ff. FGO); hingegen sind die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzurechnen sowie
  • die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 51 FGO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?