Tz. 30

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Abweichend zur bis 31.12.2012 geltenden Rechtslage erfolgt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis für die Abnahme von Vermögensauskünften ab dem 01.01.2013 nicht mehr automatisch, stattdessen ist die Anordnung der Eintragung nunmehr Gegenstand einer eigenen Ermessensentscheidung. Die Entscheidung tritt damit an die Stelle der bis zum 31.12.2012 eigenständigen Entscheidung über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Allerdings darf die Eintragung nach (versuchter) Abnahme der Vermögensauskunft lediglich unter den in § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO genannten Voraussetzungen angeordnet werden.

 

Tz. 31

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 AO ist die Anordnung zulässig, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Die Eintragung tritt selbstständig neben die Erzwingung der Vermögensauskunft nach § 284 Abs. 8 AO.

 

Tz. 32

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ferner lässt § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 AO die Anordnung (auch direkt nach Abgabe der Vermögensauskunft) zu, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Schuldner bereits innerhalb der Sperrfrist des § 284 Abs. 4 AO eine Vermögensauskunft abgegeben hat und somit noch nicht erneut zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert werden darf.

 

Tz. 33

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Schließlich ist die Anordnung nach § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 AO auch dann zulässig, wenn der Schuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt (Eintragungsanordnung erst nach Ablauf des Monats zulässig). Die Vorschrift räumt dem Vollstreckungsschuldner somit vor der Eintragungsanordnung nochmals eine Monatsfrist ein, die Steuerforderungen aus dem im Vermögensverzeichnis erklärten Vermögen zu begleichen. Entsprechend § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 AO die Eintragungsanordnung auch dann, wenn der Schuldner wegen der Sperrfrist des § 284 Abs. 4 AO noch nicht erneut zur Vermögensauskunft aufgefordert werden darf.

 

Tz. 34

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Über die Eintragungsvoraussetzungen nach § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO hinaus sind im Rahmen der Ermessensentscheidung erneut die besonderen persönlichen Umstände zu berücksichtigen, die bereits in die Entscheidung Eingang gefunden haben, ob der Schuldner überhaupt zur Vermögensauskunft aufgefordert werden durfte (s. Rz. 6 ff.).

 

Tz. 35

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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in das Schuldnerverzeichnis, jeder Einsicht nehmen kann, der darlegt, diese Information zu einem legitimen Zweck zu benötigen (§ 882f ZPO). Die Schuldverzeichnisse der Bundesländer werden in einem gemeinsamen bundesweiten Portal bereitgestellt werden. Das Portal ist seit dem 01.01.2013 unter www.vollstreckungsportal.de verfügbar. Somit stellt das Schuldnerverzeichnis eine Art Auskunftsregister über die Kreditwürdigkeit einer Person dar. Die Eintragungen liegen indes im öffentlichen Interesse und dienen dem Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs vor unzuverlässigen Schuldnern.

 

Tz. 36

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Die Befürchtung wirtschaftlicher oder berufsrechtlicher Konsequenzen durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat demnach die Unverhältnismäßigkeit der Eintragung nicht zur Folge (zur alten Rechtslage: BFH v. 28.12.2001, VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663; BFH v. 14.05.2002, VII B 52/01, BFH/NV 2002, 1413; BFH v. 09.08.2006, VII B 238/05, BFH/NV 2006, 2227). Auch der drohende Widerruf einer Anwaltszulassung steht der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht per se entgegen (zur alten Rechtslage: BFH v. 26.10.2011, VII R 50/10, BFH/NV 2012, 552).

 

Tz. 37

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Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden (§ 284 Abs. 9 Satz 2 AO). Sie ist dem Schuldner zuzustellen (§ 284 Abs. 9 Satz 3 AO).

 

Tz. 38

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§ 882c Abs. 3 ZPO i. V. m. § 882b Abs. 2 und 3 ZPO bestimmt den Inhalt der Eintragungsanordnung. Dies betrifft den Namen des Schuldners bzw. die Firma und deren Registernummer im HR, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Schuldners, den Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners, das Aktenzeichen des FA, das Datum der Eintragungsanordnung und den Grund für die Eintragung.

 

Tz. 39

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Eintragungsanordnung hat das FA diese Daten dem jeweils landesweit zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch zu übermitteln (§ 284 Abs. 10 Satz 2 AO; § 882h Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Anträge auf Gewährung von AdV gem. § 361 AO oder § 69 FGO anhängig sind und Aussicht auf Erfolg haben (§ 284 Abs. 10 Satz 3). Nach der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sind g...

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