Tz. 106
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 171 Abs. 11 AO soll die Steuerfestsetzung gegenüber geschäftsunfähigen, beschränkt geschäftsfähigen und betreuten Personen sicherstellen. Zu den Begriffen der Geschäftsunfähigkeit und der beschränkten Geschäftsfähigkeit s. § 79 AO Rz. 2 ff. Die Norm übernimmt unter Berücksichtigung der besonderen Regelung des § 79 AO die in § 210 BGB angeordnete Ablaufhemmung. § 171 Abs. 11 AO erfasst sowohl die Festsetzung der Ansprüche des Steuergläubigers als auch die Festsetzung der Erstattungs- und Vergütungsansprüche des Stpfl.
Tz. 107
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 171 Abs. 11 AO findet nicht nur auf natürliche Personen Anwendung. Auch juristische Personen können geschäftsunfähig sein, wenn sie keine gesetzlichen Vertretungsorgane haben (Kruse in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz. 99, Paetsch in Gosch, § 171 AO Rz. 181; Rüsken in Klein, § 171 AO Rz. 110; a. A.: Banniza in HHSp, § 171 AO Rz. 227; Cöster in Koenig, § 171 AO Rz. 160; Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 171 AO Rz. 84).
Tz. 108
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 11 Satz 1 AO tritt ein, wenn die geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Person ohne gesetzlichen Vertreter ist. Es muss sich um eine Verhinderung aus Rechtsgründen handeln, was z. B. anzunehmen ist, wenn der Vertreter aus Rechtsgründen von der Vertretung ausgeschlossen ist oder selber geschäftsunfähig wird. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters löst die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 11 Satz 1 AO hingegen noch nicht aus (§ 165 BGB). Auch eine tatsächliche Verhinderung infolge von Ortsabwesenheit oder Krankheit genügt nicht (Kruse in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz. 100).
Tz. 109
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei Betreuung des Stpfl. nach §§ 1896ff. BGB tritt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 2 AO nur ein, soweit ein Einwilligungsvorbehalt des Betreuers (§ 1903 BGB) angeordnet wurde. In den übrigen Fällen besteht die Handlungsfähigkeit des Stpfl. fort, sodass es einer Ablaufhemmung nicht bedarf.
Tz. 110
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Dauer der fehlenden Vertretung ist für die Dauer der Ablaufhemmung ohne Bedeutung. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 11 AO endet sechs Monate nach Wegfall des Hemmungsgrundes. Der Hemmungsgrund fällt z. B. weg, wenn die geschäftsunfähige Person geschäftsfähig wird, ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird oder das rechtliche Vertretungshindernis wegfällt.