Tz. 114
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 171 Abs. 13 AO enthält eine besondere Ablaufhemmung für Steuern, die vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) geltend gemacht werden. Während des Insolvenzverfahrens dürfen keine Steuerbescheide erlassen (BFH v. 13.05.2009, XI R 63/07, BStBl II 2010, 11) oder geändert werden (BFH v. 07.03.1968, IV R 278/66, BStBl II 1968, 496). Durch § 171 Abs. 13 AO verbleibt der Finanzbehörde eine kurze Zeitspanne, um nach Beendigung des Insolvenzverfahrens einen Steuerbescheid gegen den Stpfl. zu erlassen oder nach Maßgabe der allgemeinen Korrekturnormen ändern (vgl. hierzu z. B. Bartone, AO-StB 2008, 132; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 115 ff.).
Tz. 115
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Da gem. § 251 Abs. 2 Satz 1 AO die Vorschriften der InsO unberührt bleiben, müssen Steuerforderungen – sofern es sich um Insolvenzforderungen handelt (§ 38 InsO) – in der Insolvenz des Stpfl. zur Insolvenztabelle (§§ 174ff. InsO) angemeldet werden (z. B. BFH v. 07.03.2006, VII R 11/05, BStBl II 2006, 573; s. § 251 AO Rz. 12 ff.). Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können nach dem Grundsatz der unbeschränkten Nachforderung (§ 201 Abs. 1 InsO) grds. nicht befriedigte vormalige Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Dies erlaubt es der Finanzbehörde, Steuerbescheide zu erlassen oder zu ändern (Drüen in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz. 103; Loose in Tipke/Kruse, § 251 AO Rz. 107; Bartone, AO-StB 2008, 132; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 116, 118). Dieser Grundsatz wird z. B. durch einen rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan (§ 258 Abs. 1 InsO) eingeschränkt (zu weitgehend BFH v. 22.10.2014, I R 39/13, BStBl II 2015, 577). Soweit die Finanzbehörde nach diesen Grundsätzen Steuerbescheide erlassen oder ändern darf, hemmt § 171 Abs. 13 AO den Ablauf der Festsetzungsfrist um drei Monate nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Legt der Stpfl. gegen den nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erlassenen Steuerbescheid Einspruch ein, greift die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO ein.