Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift, die in der Praxis ohne Bedeutung ist, ist im Zusammenhang mit der in § 105 AO verankerten grundsätzlichen Auskunfts- und Vorlagepflicht von Behörden, öffentlichen Stellen, ihren Organen und Bediensteten zu sehen. Die Erklärung der obersten Bundes- oder Landesbehörde hat ohne Weiteres zur Folge, dass die Finanzbehörde eine Auskunft oder Vorlage nicht fordern darf. Die Finanzbehörde hat keine Rechtsschutzmöglichkeit. Soweit die Erklärung einen Beteiligten beschwert, kann dieser die Erklärung bei der Behörde anfechten, die sie abgegeben hat.

S. auch die im Finanzprozess geltende vergleichbare Vorschrift des § 86 Abs. 2, 3 FGO. Während dort jedoch eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeigeführt werden kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung von Auskünften vorliegen, ist der FinVerw eine Nachprüfung der Erklärung der obersten Behörde verwehrt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?