Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift zieht in Abs. 1 die Konsequenz aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren, in dem die Hilfe einer anderen Behörde in Anspruch genommen wird, von der ersuchenden Behörde durchgeführt, beherrscht und verantwortet wird. Deshalb ist für die Zulässigkeit der Maßnahmen, zu deren Verwirklichung Amtshilfe in Anspruch genommen wird, das Recht der ersuchenden Behörde maßgebend. Das sind bei Amtshilfeersuchen der Finanzbehörden die Steuergesetze, insbes. die AO. Andererseits kann ein Amtshilfeersuchen die rechtlichen Befugnisse, die der ersuchten Behörde zustehen, nicht verändern. Die ersuchte Behörde muss daher bei der Durchführung der Amtshilfe ausschließlich das für sie geltende Recht beachten. Ist sie z. B. nicht Finanzbehörde, stehen ihr nicht wegen des Amtshilfeersuchens einer Finanzbehörde die dieser eingeräumten Möglichkeiten der Durchsetzung ihrer Verwaltungsakte durch Zwangsmittel (§§ 328ff. AO) zu. Die ersuchte Behörde ist auf die Möglichkeiten ihres Verfahrensrechts beschränkt.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Während dem Staatsbürger gegenüber nur die ersuchte Behörde bzw. das ersuchte Gericht tätig wird, soweit Amtshilfe ausgeübt wird, und dieser sich daher nur an die ersuchte Behörde halten kann, bestimmt Abs. 2 für das Innenverhältnis zwischen ersuchender und ersuchter Behörde, dass entsprechend Abs. 1 die ersuchende Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme und die ersuchte Behörde die Verantwortung für deren Ausführung trägt. Dies hat insbes. Bedeutung für das Kostenrisiko, wenn Amtshilfemaßnahmen Ersatzansprüche Dritter auslösen.

Unbeschadet des im Innenverhältnis etwa zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde bestehenden Ausgleichsanspruchs (s. § 115 Abs. 1 Satz 2 AO), kann ein von der Amtshilfemaßnahme betroffener Dritter nur bei der ersuchten Behörde Ersatzansprüche geltend machen (s. auch BFH v. 10.11.1987, VII R 137/84, BFH/NV 1988, 417). Diese ist auch allein passiv legitimiert, soweit ein Rechtsbehelf im Zusammenhang mit der Durchführung der Amtshilfe (z. B. vorbeugende Unterlassungsklage) in Betracht kommt. Dies ist Folge des Umstands, dass die ersuchte Behörde die Amtshilfe rechtlich selbstständig durchführt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?