Schrifttum
Maunz in Linklaters Oppenhoff & Rädler, Steueränderungen zum 1.1.2002 im Unternehmensbereich, DB 2002, Beilage 1, 6;
Thieme, Die Änderung der Anzeigenpflicht nach § 138 Abs. 2 und 3 AO bei Auslandssachverhalten ab 01.01.2002, DStR 2002, 570;
Bittner/Keil, Anzeigeverpflichtung nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO bei indirekten Erwerben von Beteiligungen in ausländischen Körperschaften, IStR 2009, 161;
Dißars, Meldepflichten nach § 138 Abs. 2 AO und Folgen eines Verstoßes, Stbg 2009, 453;
Krüger/Nowroth, Verschärfung der Mitwirkungspflichten inländischer Steuerpflichtiger bei Auslandsinvestitionen durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, DB 2017, 90;
Seevers/Handel, "Panama-Gesetz" – schneller Wurf mit Schwächen, DStR 2017, 522.
A. Überblick
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Regelung in § 138 Abs. 1 AO ermöglicht die laufende Aktualisierung der bei der Finanzbehörde vorhandenen Daten über die vom Stpfl. ausgeübten Erwerbstätigkeiten. Dieses ist allein mittels § 137 AO nicht möglich, da § 137 AO im Wesentlichen juristische Personen erfasst. Zudem knüpft § 137 AO lediglich an die Gründung juristischer Personen an und dient damit der Erfassung der Stpfl., während § 138 AO an für die Besteuerung bedeutsame Sachverhalte anknüpft und damit der vollständigen Erfassung der potenziell stpfl. Einkünfte dient.
§ 138 Abs. 2 AO verschafft den Finanzbehörden die für die Besteuerung notwendigen Kenntnisse über Auslandsbeziehungen. Zudem soll § 138 Abs. 2 AO dem BZSt die steuerliche Überwachung von Auslandsbeziehungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG ermöglichen (s. BMF v. 29.04.1997, IV C 7 – S 1300–69/97, BStBl I 1997, 541).
Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen gegen § 138 AO nicht, wenn auch eine Klarstellung in einigen Bereichen wünschenswert wäre (s. Brandis in Tipke/Kruse, § 138 AO Rz. 1, einschränkend: Schallmoser in HHSp, § 138 AO Rz. 17).
B. Anzeigen zur Erwerbstätigkeit im Inland (§ 138 Abs. 1 AO)
I. Gegenstand der Anzeigepflichten
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 138 Abs. 1 AO ist die Eröffnung, die Aufgabe und die Verlegung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, eines Gewerbebetriebs oder einer Betriebsstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit anzuzeigen. Ob eine der genannten Erwerbstätigkeiten vorliegt, richtet sich nach materiellem Recht (§§ 13, 15, 18 EStG), ob eine Betriebstätte gegeben ist, beurteilt sich nach § 12 AO.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Als Betriebseröffnung/Eröffnung einer Betriebsstätte/Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit ist der Beginn der steuerlich erheblichen Tätigkeit in der Person des Stpfl. anzusehen. Deshalb fällt nach h. M. sowohl die Fortführung durch einen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger als auch die Übernahme der Tätigkeit durch den Pächter oder Nießbraucher unter die Anzeigepflicht. Nicht von § 138 Abs. 1 AO erfasst ist dagegen die bloße Erweiterung der Erwerbstätigkeit, solange keine neue Betriebsstätte eröffnet wird.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Verlegen der Erwerbstätigkeit ist das Weiterführen des bestehenden wirtschaftlichen Organismus an anderer Stelle, die Aufgabe ist die Beendigung der konkreten steuerlich erheblichen Tätigkeit.
II. Person des Anzeigepflichtigen
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Anzeigepflichtig ist diejenige Person, der die Tätigkeit, bzw. der verwirklichte Sachverhalt steuerlich zuzurechnen ist. Hierbei ist eine Orientierung an der ertragsteuerlichen Handhabung geboten. Allerdings ist nach h. M. bei Personenvereinigungen die Gesellschaft und nicht der einzelne Gesellschafter anzeigepflichtig. Entsprechend Rz. 3 trifft auch Pächter, Nießbraucher, Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger die Anzeigepflicht.
III. Adressat der Anzeige
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende haben die Anzeige ausschließlich bei der zuständigen Gemeinde zu erstatten, die das nach § 22 Abs. 1 AO zuständige FA unverzüglich unterrichtet. Zu Besonderheiten für die Stadtstaaten s. § 138 Abs. 1 Satz 2 AO. Soweit neben § 138 Abs. 1 AO zusätzlich eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO besteht, erfüllt der Stpfl. mit der gewerberechtlichen Anzeige zugleich seine steuerliche Anzeigepflicht (s. AEAO zu § 138, Nr. 1), siehe aber auch Rz. 8. Freiberufler haben den anzeigepflichtigen Vorgang dagegen entweder dem Wohnsitz- oder dem Tätigkeits-FA (§ 19 Abs. 1 oder 3 AO) anzuzeigen.
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Entsprechend der Gesetzesfassung ist es erforderlich, die Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Da ein amtlicher Vordruck für § 138 AO nicht besteht, ist die Anzeige nach § 138 AO (anders als die Anzeige nach § 14 GewO) auch formlos möglich.
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Seit dem 21.05.2003 ist es – nur – Unternehmern i. S. des § 2 UStG auch möglich, ihre Anzeigepflicht elektronisch nach Maßgabe des § 87a AO – dann allerdings bei der für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzbehörde und nicht der Gemeinde – zu erfüllen, d. h.: eine körperliche Anzeige durch Übermittlung eines Schriftstücks ist nicht mehr erforderlich (§ 138 Abs. 1a AO dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/38 EG). Allerdings soll nach der Gesetzesbegründung die Anzeigepflicht nach § ...