Schrifttum
Krüger/Nowroth, Verschärfung der Mitwirkungspflichten inländischer Steuerpflichtiger bei Auslandsinvestitionen durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, DB 2017, 90;
Seevers/Handel, "Panama-Gesetz" – schneller Wurf mit Schwächen, DStR 2017, 522.
A. Überblick
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Flankierend zur Neuregelung der Anzeigepflichten nach § 138 AO hat der Gesetzgeber mit dem neu eingefügten § 138b AO bestimmte Personen, sog. "mitteilungspflichtige Stellen", verpflichtet, von ihnen hergestellte oder vermittelte Auslandsbeziehungen den Finanzbehörden anzuzeigen.
Tz. 2-4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
B. Mitteilungspflichtige Stellen
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Erfasst werden von den Verpflichtungen des § 138b AO lediglich mitteilungspflichtige Stellen, wie sie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GwG definiert sind, d. h. z. B. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen.
Tz. 6-9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig
C. Herstellung oder Vermittlung von Beziehungen
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Was der Gesetzgeber unter "Vermitteln" oder "Herstellen" von Beziehungen verstehen wollte, ist leider auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen (vgl. BT-Drs. 18/11132). Allerdings besteht eine Mitteilungspflicht nur dann, wenn der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist, dass der Stpfl. eine Drittstaat-Gesellschaft finanziell, gesellschaftsrechtlich oder deren geschäftliche Angelegenheiten beherrscht oder bestimmt (§ 138b Abs. 1 Nr. 1 AO).
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Dementgegen genügt es für die Mitteilungspflicht nach § 138b Abs. 1 Nr. 2 AO, dass die mitteilungspflichtige Stelle hätte wissen müssen, dass der Stpfl. an der Drittstaat-Gesellschaft unmittelbar, nicht mittelbar, mindestens 30 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Drittstaat-Gesellschaft erreicht.
Tz. 12-14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
D. Inhalt der Mitteilung
Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Mitteilung muss für jeden Stpfl. und für jeden mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert erfolgen (§ 138b Abs. 2 AO) und die Identifikationsnummer nach § 139b AO und, falls vorhanden, die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO oder sonst die Steuernummer enthalten. Zu diesem Zweck ist der Stpfl. zur Angabe der betreffenden Identifikationsnummern verpflichtet (§ 138b Abs. 6 AO).
Tz. 16-19
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
E. Frist
Tz. 20
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Mitteilung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis Ende Februar des auf das Kalenderjahr, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, folgenden Jahres zu erstatten (§ 138b Abs. 4 Satz 1 AO). Nach Erlass einer entsprechenden Verordnung besteht die Pflicht, die Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln (vgl. § 138c AO).
Tz. 21-24
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
F. Rechtsfolgen
Tz. 25
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 379 Abs. Nr. 1d AO). Die Mitteilung der Daten löst eine Ablaufhemmung nach §§ 93c, 171 Abs. 10a AO aus. Zudem kann die Änderungsvorschrift des § 175b AO eröffnet sein.
Tz. 26-29
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
G. Inkrafttreten
Tz. 30
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 138b Abs. 2 AO ist erstmalig auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 01.01.2018 verwirklicht werden (Art. 97 § 32 Abs. 1 EGAO).