Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 139d AO enthält Verordnungsermächtigungen zur Durchführung im Einzelnen und für die Schaffung technischer Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Durch § 1 der VO zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern (Steueridentifikationsnummerverordnung – StIdV) v. 28.11.2006 (BGBl I 2006, 2726; geändert durch VO v. 26.06.2007, BGBl I 2007, 1185) wurde als Zeitpunkt der Einführung der Identifikationsnummer nach § 139b AO der 01.07.2007 bestimmt. Die Identifikationsnummer besteht aus 10 Ziffern und einer Prüfziffer an elfter Stelle. Hinsichtlich der Wirtschafts-Identifikationsnummer ist noch keine VO ergangen.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zudem wurde mit der StIdV der Datenaustausch zwischen den Meldebehörden und dem BZSt, der bis zum 30.09.2007 abgeschlossen sein muss, geregelt (§§ 2 und 3 StIdV).

 

Tz. 4

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Des Weiteren enthält die VO Vorschriften über Löschungsfristen (§ 4 StIdV: "... wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzverwaltung nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist"), die Unterrichtung des Bürgers über die Vergabe (§ 6 StIdV) sowie über die Erprobung des gewählten Verfahrens (§ 7 StIdV).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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