Schrifttum
Biedermann, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der § 13a-Landwirte, DStR 1983, 695; Apitz, Gewerblicher Grundstückshandel und Buchführungspflicht, StBp 2001, 344;
Stapelfeld/Heyer, Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten der Betriebe gewerblicher Art, DB 2003, 1818;
Theile, Der neue Jahresabschluss nach dem BilMoG, DStR 2009, Beihefter zu Nr. 18, 21;
Kronawitter, Einnahmen-Überschuß-Rechnung oder freiwillige Bilanzierung bei Regiebetrieben als BgA, ZKF 2010, 217; s. Schrifttum zu 140 AO.
A. Verhältnis zu § 140 AO
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift begründet – anders als § 140 AO – originär steuerliche Buchführungspflichten (BFH v. 04.05.1999, VIII B 111/98, BFH/NV 1999, 1444), die gegenüber den Pflichten aus § 140 AO subsidiär sind (vgl. zum Verhältnis beider Normen zueinander FG SAnh v. 25.05.2016, 3 K 1521/11, EFG 2016, 2024 mit Anm. Kerber, Rev. BFH I R 81/16).
B. Verpflichteter Personenkreis
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 141 AO erfasst Stpfl., die mit ihrer Tätigkeit i. S. der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Gewerbebetrieb (gewerbliche Unternehmer) oder solche aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, insbes. auch als Pächter oder Nießbraucher. Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, z. B. aus freiberuflicher Tätigkeit, begründen keine Buchführungspflicht (allerdings bestehen Aufzeichnungspflichten aufgrund anderer Vorschriften, s. H 18.2 EStH und BFH v. 10.04.1987, V B 67/86, BFH/NV 1987, 674). Bei Personenzusammenschlüssen ist nicht jeder Gesellschafter buchführungspflichtig, sondern im Grundsatz die Personengesellschaft (im Einzelnen s. § 140 AO Rz. 3).
Ausländische Unternehmer i. S. der Vorschrift werden erfasst, wenn sie eine inländische Betriebsstätte unterhalten oder einen ständigen Vertreter bestellt haben (BFH v. 14.09.1994, I R 116/93, BStBl II 1995, 238), wobei auch für die Grenzen des Abs. 2 ausschließlich die inländische Tätigkeit maßgeblich ist (BFH v. 17.12.1997, I R 95/96, BStBl II 1998, 260). Ob Gewerblichkeitsfiktionen zu gewerblichen Unternehmern i. S. des § 141 AO führen, ist ernstlich zweifelhaft (BFH v. 15.10.2015, I B 93/15, BStBl II 2016, 66).
C. Betriebsbezogenheit der Buchführungspflicht
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Buchführungspflicht nach § 141 AO stellt auf den "einzelnen Betrieb" ab, d. h., sie ist betriebsbezogen (s. auch § 141 Abs. 3 Satz 1 AO). In Folge dessen ist für jeden Betrieb (als planmäßig organisierte Wirtschaftseinheit in der Arbeitskräfte, Betriebsmittel und Werkstoffe zur Produktion von Sachgütern und zur Bereitstellung von Dienstleistungen kombiniert werden) des Stpfl. gesondert zu ermitteln (vgl. BFH v. 30.06.2005, IV B 206/03, BFH/NV 2005, 1966), ob die Voraussetzungen des § 141 AO erfüllt sind (s. umfassend, auch zu entsprechenden Abgrenzungskriterien: BFH v. 03.10.1988, IV R 136/85, BStBl II 1989, 7), auch wenn mehrere Betriebe der gleichen Einkunftsart zuzuordnen sind.
D. Betragsgrenzen des § 141 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
In § 141 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO sind die Merkmale aufgeführt, nach denen gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. Sind die gesetzlichen Grenzen im Hinblick auf nur eine der Bezugsgrößen überschritten, ist die Führung von Büchern und die Aufstellung von Inventar und Bilanz schlechthin, d. h. ohne besondere Zweckrichtung auf einzelne Steuerarten, vorgeschrieben (s. Rz. 10 ff.). Bis zum 31.12.2015 galten niedrigere Betragsgrenzen, entsprechende Übergangsregelungen finden sich in Art. 97 § 19 Abs. 8 und 9 EGAO (s. dazu auch BFH v. 07.10.2009, II R 23/08, DStR 2009, 2426).
I. Umsatzgrenze
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Soweit sich die Buchführungspflicht an der Höhe der – nach den Vorschriften des UStG und nicht nach § 277 Abs. 1 HGB ermittelten (BFH v. 07.10.2009, II R 23/08, DStR 2009, 2426) – erzielten Umsätze orientiert, sind nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO die steuerfreien Umsätze einzubeziehen, jedoch die Kreditgewährungen, die Umsätze von Geldforderungen, Wertpapieren etc. (§ 4 Nr. 8 UStG), die unter andere Verkehrsteuern oder die Spielbankabgabe fallenden Umsätze (§ 4 Nr. 9 UStG) sowie Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses bzw. die Verschaffung von Versicherungsschutz (§ 4 Nr. 10 UStG) außer Betracht zu lassen. Nicht steuerbare Auslandsumsätze sind zu berücksichtigen, ggf. der Höhe nach zu schätzen (s. BFH v. 07.10.2009, II R 23/08, BStBl II 2010, 219). Maßgebend sind die Umsätze des Kalenderjahres. Bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr kann anhand der Umsatzsteuervoranmeldungen geschätzt werden. Rumpfwirtschaftsjahre sind nicht auf einen fiktiven Jahresumsatz hochzurechnen. Bei landwirtschaftlichen Umsätzen im Rahmen des § 13a EStG kann nach Richtsätzen geschätzt werden (s. FG Nds v. 24.08.1978, VII 215/78, EFG 1979, 60).
II. Wirtschaftswertgrenze
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zu beachten ist, dass § 141 Abs. 1 Nr. 3 AO auf den in Anlehnung an § 46 BewG zu ermittelnden Wirtschaftswert (nicht andere Werte) der selbstbewirtschafteten (nicht der verpachteten oder brachliegenden) land- und for...