Schrifttum
S. Schrifttum zu § 146 AO.
A. Allgemeine Bedeutung
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 145 Abs. 1 AO umschreibt auch für Stpfl., die freiwillig Bücher führen, die allgemeinen Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Buchführung und an ordnungsgemäße Aufzeichnungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 140 bis 144 AO zu stellen sind. Der Gesetzgeber hat – unter Übernahme der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze – die konkreten Anforderungen an eine geordnete Buchführung an dem Zweck und Ziel ausgerichtet, dem die Verpflichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen dient, nämlich die zutreffende Besteuerung durch die Nachprüfbarkeit der Buchführung zu ermöglichen.
B. Verhältnis zu anderen Vorschriften
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§§ 146, 147 AO gehen der allgemeinen Vorschrift des § 145 AO vor. Allerdings ist bei der Auslegung der speziellen Vorschriften die Zielrichtung des § 145 AO zu beachten.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die handelsrechtlichen "Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung" sind von allen buchführungspflichtigen Stpfl. zu beachten. § 145 AO sperrt die Anwendung der GoB nicht, ihm kommt im Gegenteil bei Stpfl., die bereits nach den handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig sind, keine eigenständige Bedeutung zu (FG SAnh v. 23.05.2013, 1 K 396/12, DStRE 2014, 230, Rev. X R 29/13; BFH v. 16.12.2014, X R 42/13, BStBl II 2015, 519). Streitig ist allerdings das Verhältnis des § 145 AO zu den handelsrechtlichen GoB. Während die h. M. der Auffassung ist, die handelsrechtlichen GoB seien auch von freiwillig buchführenden Land- und Forstwirten und Selbstständigen zu beachten (so BFH v. 10.09.1998, IV R 80/96, BStBl II 1999, 21; BFH v. 06.12.1983, VIII R 110/79, BStBl II 1984, 227, 229), mit der Folge, dass § 145 AO in seiner Grundtendenz keine eigenständige Bedeutung zukomme, geht insbesondere Drüen (in Tipke/Kruse, § 145 AO Rz. 5) davon aus, § 145 AO schließe die Lücke, die außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 5 Abs. 1 EStG und 141 Abs. 1 Satz 2 AO bestünde.
C. Anforderungen an die Buchführung
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 145 Abs. 1 AO enthält eine Generalklausel. Wesentlich ist, dass davon abgesehen wurde, eine bestimmte Buchführungsmethode oder ein bestimmtes Buchführungsverfahren (Buchführungssystem) vorzuschreiben. Allerdings sind bestimmte Grundanforderungen im Hinblick auf die innere Ordnung und die Systematik der Buchführung zu erfüllen:
I. Überblick durch sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Durchschaubarkeit der Aufzeichnungen muss nicht für jeden Laien gegeben sein; normaler Sachverstand, wie er Personen durchschnittlich zu eigen ist, die kraft Ausbildung und beruflicher Tätigkeit mit Aufzeichnungsmethoden und -zielen befasst sind, muss genügen. Zu dem angesprochenen Personenkreis gehören somit Buchhalter, Angehörige der steuerberatenden Berufe, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer ebenso wie die im Außenprüfungsdienst tätigen Steuerbeamten (s. BFH v. 22.09.1993, X R 37/91, BStBl II 1994, 172). Der notwendige Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Vermögenslage des Unternehmens muss von dem genannten Dritten innerhalb angemessener Zeit erreicht werden können. Welcher Zeitraum angemessen ist, hängt von den Umständen, insbesondere vom Umfang des Unternehmens ab (s. BFH v. 09.03.1994, X B 68/93, BFH/NV 1994, 760).
II. Verfolgbarkeit der Geschäftsvorfälle
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Geschäftsvorfälle haben nach Entstehung und Abwicklung verfolgbar zu sein. Dabei muss die Verfolgbarkeit in jeder Richtung bestehen, d. h. also von der Bilanz bis zum den Geschäftsvorfall kennzeichnenden Beleg und umgekehrt ( Belegprinzip: BFH v. 26.03.1968, IV 63/63, BStBl II 1968, 527; s. FG He v. 26.03.1997, 1 K 3108/93, EFG 1998, 252). Die Buchungsbelege sind aufzubewahren (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 AO).
D. Anforderungen an die Aufzeichnungen
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Norm stellt klar, dass Aufzeichnungen so vorzunehmen sind, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird. Damit verbieten sich solche Anforderungen, die ausschließlich einem zur Perfektionierung führenden Selbstzweck dienen können. Jedes konkrete Aufzeichnungsverlangen muss dahingehend überprüft werden, ob es unter Berücksichtigung des für die Besteuerung verfolgten Zweckes zumutbar ist. Dabei findet § 145 Abs. 2 AO auch Anwendung auf nach anderen als den Steuergesetzen bestehende Aufzeichnungsverpflichtungen, soweit sie i. S. des § 140 AO für die Besteuerung von Bedeutung sind (Görke in HHSp, § 145 AO Rz. 20; a. A. Drüen in Tipke/Kruse, § 145 AO Rz. 24 unter Hinweis auf § 146 Abs. 5 Satz 1 2. HS AO; unklar BFH v. 24.06.2009, VIII R 80/06, BFH/NV 2009, 1857).
E. Rechtsfolgen nicht den Anforderungen entsprechender Buchführung oder Aufzeichnung
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist im Besteuerungsverfahren insofern von erheblicher Bedeutung, als die Buchführung und die Aufzeichnungen des Stpfl., die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, der Besteuerung zu Grunde zu legen sind, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu bezweifeln (s. § 158 AO).
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
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