Schrifttum
Herrfurth, Kassensicherungsverordnung verabschiedet – Anmerkungen zu den Regelungen der technischen Anforderungen an elektronische Kassen, StuB 2017, 649.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016 (BGBl I 2016, 3152) eingeführte Norm ist nach Art. 97 § 30 Abs. 1 Satz 1 EGAO auf Kalenderjahre nach dem 31.12.2019 anwendbar.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 146a AO schreibt die Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (z. B. einer elektronischen Registrierkasse) nicht vor; wird eine solche verwendet, muss sie jedoch ab 2020 den gesetzlichen Vorgaben genügen. Für vor dem 01.01.2020 (und nach dem 25.11.2010) angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme gilt jedoch eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 (vgl. Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wesentliche Regelung durch § 146a AO ist die Forderung, dass das elektronische Aufzeichnungssystem durch eine zertifizierte interne technische Sicherungseinrichtung geschützt sein muss. Einzelheiten hat das BMF auf der Grundlage des § 146a Abs. 3 AO durch Verordnung geregelt, vgl. die Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung) v. 26.09.2017, BGBl I 2017, 3515.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Neu ist außerdem ab 2020, dass jedem am Geschäftsvorfall Beteiligten ein Beleg auszustellen und zur Verfügung zu stellen ist (§ 146a Abs. 2 Satz 1 AO); eine Pflicht zur Annahme des Belegs besteht – noch – nicht. Eine Ausnahme von der Belegpflicht kann die FinVerw beim Warenverkauf "über die Ladentheke" gewähren (Ermessensvorschrift – § 146a Abs. 2 Satz 2 AO).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 146a Abs. 4 AO normiert sodann die Pflicht, dem nach §§ 18 bis 20 AO zuständigen FA die Nutzung und die Außerbetriebsetzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zur Absicherung der Verpflichtungen aus § 146a AO hat der Gesetzgeber spezielle Ordnungswidrigkeitstatbestände eingeführt, vgl. § 379 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 AO.