Schrifttum
Kläne/Thünemann, Von der Kassenrichtlinie zum Kassengesetz, StBp 2017, 239
Roth, Kassen-Nachschau als Sperre für Selbstanzeigen, NZWiSt 2017, 63
A. Zweck und zeitliche Anwendbarkeit der Kassen-Nachschau
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Kassen-Nachschau soll die FinBeh in die Lage versetzen, der Manipulation auch digitaler Kassen entgegenzuwirken. Dieses soll, vergleichbar der Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau, dadurch geschehen, dass die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnung und Buchung von Kasseneinnahmen überprüft werden darf. Die Kassen-Nachschau stellt keine Außenprüfung dar, weshalb es keiner vorherigen Ankündigung oder Prüfungsanordnung bedarf und die Nachschau deshalb unangekündigt und damit für den Stpfl. überraschend stattfindet.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Anwendbar ist die Vorschrift ab dem 01.01.2018, die Überprüfung elektronischer Aufzeichnungssysteme i. S. des § 146a ist jedoch erst ab dem 01.01.2020 möglich (Art. 97 § 30 Abs. 2 EGAO).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
B. Voraussetzungen
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 146b AO eröffnet die Kassen-Nachschau anlasslos. Die h. M. geht jedoch davon aus, dass eine Prüfung "ins Blaue hinein" nicht zulässig ist; es bedürfe eines – niederschwelligen – konkreten Anlasses (vgl. Märtens in Gosch, § 146b AO Rz. 14).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
C. Umfang und Beschränkungen
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ziel der Kassen-Nachschau darf lediglich die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sein. Zu diesem Zweck darf der betraute Amtsträger (vgl. hierzu: Dißars in Schwarz/Pahlke, § 146b AO Rz. 6) die Vorlage von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften verlangen. Digital vorliegende Aufzeichnungen darf der Amtsträger einsehen oder ihre Übermittlung verlangen (§ 146b Abs. 2 Satz 2 AO). Weitergehende Auskünfte, die über den genannten Prüfungszweck hinausgehen, darf er nicht verlangen. Auch eine Durchsuchung der Räume ist ihm nicht gestattet.
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zum Zweck der Nachschau darf der Amtsträger Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume betreten. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur unter den engen Voraussetzungen des § 146b Abs. 1 Satz 3 AO betreten werden, die nur in seltenen Fällen vorliegen dürften (vgl. BVerfG, v. 13.10.1971, 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54).
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Recht, die genannten Grundstücke und Räume zu betreten, gilt nur während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Da § 146b AO eine Nachschau während des laufenden Betriebs ermöglichen soll, ist für die Üblichkeit auf die Verhältnisse des konkreten Betriebs abzustellen (unklar insoweit Dißars in Schwarz/Pahlke, § 146b AO Rz. 9). Da auch die üblichen Arbeitszeiten genannt sind, kann es nicht darauf ankommen, wann ein Betrieb "öffnet"; ausreichend ist, dass dort üblicherweise gearbeitet wird (a. A. wohl Dißars in Schwarz/Pahlke, § 146b AO Rz. 9).
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
D. Übergang zur Außenprüfung
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Geben die Feststellungen im Rahmen der Kassen-Nachschau dazu Anlass, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung nach § 193 AO zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Auf den Übergang ist der Stpfl. schriftlich hinzuweisen. Dieses ist schon deshalb notwendig, weil ohne entsprechende Mitteilung dem Stpfl. seine erweiterten Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht bewusst sind. Zudem sind Prüfungszeitraum und geprüfte Steuerarten festzulegen.
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
E. Folgen
Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Da die Kassen-Nachschau keine Außenprüfung darstellt, bedarf es keiner Schlussbesprechung oder eines Prüfungsberichts (vgl. §§ 201, 202 AO). Zudem wird die Festsetzungsfrist nicht nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt. Auch die übrigen Vorschriften, die eine Außenprüfung voraussetzen (z. B. § 173 Abs. 2 AO, § 164 Abs. 3 Satz 3 AO), finden keine Anwendung. Allerdings scheidet eine Selbstanzeige aus, wenn der Amtsträger erschienen ist und sich ausgewiesen hat (§ 371 Abs. 2 Nr. 1e AO).
Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
F. Rechtsbehelfe
Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegen die im Rahmen der Kassen-Nachschau erlassenen Verwaltungsakte, d. h. gegen konkrete Aufforderungen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, ist der Einspruch gegeben. Gleiches gilt für die Mitteilung über den Übergang zu einer Außenprüfung. Bloßes schlichtes Verwaltungshandeln (Betreten des Grundstücks) ohne besondere Aufforderung zur Duldung ist nicht mit dem Einspruch anfechtbar.