Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift räumt Stpfl., die unerfahren und unbeholfen sind, die Möglichkeit ein, ihre schriftlich oder elektronisch abzugebende Steuererklärung bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift abzugeben. Voraussetzung für die Zulässigkeit dieses Verfahrens ist, dass die Schriftform oder die elektronische Übermittlung dem Pflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Trifft diese Voraussetzung zu, hat der Verpflichtete einen Rechtsanspruch auf Vornahme der Niederschrift (Zumutbarkeit als unbestimmter Rechtsbegriff, s. § 5 AO Rz. 4).Ein grundsätzlicher Anspruch des Steuerpflichtigen, dass die Finanzbehörde eine Steuererklärung an Amtsstelle aufnimmt, besteht nicht (BFH v. 10.09.2015, X B 134/14, BFH/NV 2016, 54). Ist der Erklärungspflichtige handlungsunfähig, findet § 151 AO keine Anwendung, weil dann die gesetzlichen Vertreter zur Erklärungsabgabe verpflichtet sind (s. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ob das Anfertigen der Steuererklärung zumutbar ist, hängt insbes. von der Schwierigkeit der abzugebenden Steuererklärung und den tatsächlichen Möglichkeiten ab, die dem Pflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen zur Bewältigung dieser Schwierigkeiten zur Verfügung stehen. Entsprechend erwähnt das Gesetz ausdrücklich die gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnungserklärung (Steueranmeldung), deren Abgabe die Subsumtion der tatsächlichen Angaben unter steuerliche Vorschriften bedingt, die ein Mindestmaß an geistiger Gewandtheit voraussetzen. Die Arbeits- und Personallage der Finanzbehörden ist unerheblich (Schindler in Gosch, § 151 AO Rz. 6).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Rahmen der Zumutbarkeit ist auch zu prüfen, ob der Verpflichtete nach seinen persönlichen, d. h. seinen finanziellen Verhältnissen in der Lage ist, die geforderte Erklärung durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Dabei ist die Zumutbarkeit der von der Behörde gestellten Anforderungen stets nur in Bezug auf den Erklärungspflichtigen maßgebend und daher die Möglichkeit der Inanspruchnahme unentgeltlicher Hilfe von Angehörigen, Freunden usw. außer Betracht zu lassen (a. A. s. FG BW v. 19.01.2001, 10 K 12/98, EFG 2001, 542: Liquidator ist zum Einsatz eigener Mittel verpflichtet). Damit betrifft die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der Hilfe eines Dritten die Frage, ob der Erklärungspflichtige nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, sich der Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines anderen zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Dritten zu bedienen und ob die hierfür erforderlichen Aufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der abzugebenden Erklärung stehen.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die von dem Bediensteten – nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO) – gefertigte Erklärung ist vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.