Schrifttum

Baum, Verfahrensrechtliche Fragen bei Steueranmeldungen, DStZ 1992, 588;

Trzaskalik, Über die Vorbehaltsfestsetzung und die Steueranmeldung, StuW 1993, 371;

Heuermann, Zur Wirkungsweise und Anfechtbarkeit einer Steueranmeldung, insbesondere einer Lohnsteueranmeldung, DStR 1998, 959;

Drüen, Zum Wahlrecht der Finanzbehörde zwischen Steuerschätzung und Haftungsbescheid bei unterbliebener Steueranmeldung, DB 2005, 299.

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift regelt vor allem verfahrensrechtliche Fragen der Steueranmeldung. Nach § 150 Abs. 1 Satz 3 AO ist eine Steueranmeldung eine Steuererklärung, in der der Stpfl. die Steuer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung selbst berechnet hat. Einer Steuerfestsetzung bedarf es nur in den in § 167 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Fällen. Das Verfahren dient der Beschleunigung der Steuererhebung.

B. Anwendungsbereich

 

Tz. 2

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Die Selbstberechnung muss aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erfolgen (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO; BFH v. 29.10.2002, VII R 2/02, BStBl II 2003, 43). Sie ist u. a. für die LSt (§ 41a EStG), die USt hinsichtlich der Voranmeldung und der Jahreserklärung (§ 18 UStG), die KapErtrSt (§ 45a EStG), den Steuerabzug nach § 48 i. V. m. § 48a EStG oder nach § 50a EStG, die VersSt (§ 8 VersStG), die WettSt (§ 18 RennwLottAB) sowie die FeuerschSt (§ 8 FeuerschStG) vorgeschrieben (s. AEAO zu § 167, Nr. 1), ferner z. B. nach den § 15 SchaumweinZwStG, § 12 KaffeeStG, § 17 Abs. 2 TabStG, § 8 Abs. 1 StromStG, §§ 20 Abs. 4, 33, 39 EnergieStG. Die Selbstberechnungspflicht trifft Steuerschuldner und Steuerentrichtungspflichtige (§ 43 Satz 2 AO), d. h. diejenigen, die eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen haben (s. § 33 Abs. 1 AO). § 167 AO erwähnt zwar nur den Haftungsschuldner, erfasst aber auch den Entrichtungspflichtigen, da dieser haftet, wenn er die Steuer nicht einbehalten und abgeführt hat (h. M.; Seer in Tipke/Kruse, § 167 AO Rz. 2). Auf Zollanmeldungen ist § 167 AO nicht anwendbar.

C. Regelung (§ 167 Abs. 1 AO)

I. Steueranmeldung

 

Tz. 3

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Gemäß § 168 Satz 1 AO steht eine Steueranmeldung – ggf. nach Zustimmung der Finanzbehörde (§ 168 Satz 2 AO) – einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich, eine Steuerfestsetzung durch besonderen Steuerbescheid entfällt (s. § 168 AO Rz. 2). Voraussetzung ist, dass sie wirksam ist, d. h. u. a., dass sie eigenhändig unterschrieben ist (BFH v. 22.05.2007, IX R 55/06, BStBl II 2007, 857). Eines Leistungsgebots für die Vollstreckung bedarf es nicht (§ 254 Abs. 1 Satz 4 AO). Das gilt auch in entsprechender Anwendung bei Entrichtungsschulden wie der LSt, der KapErtrSt oder dem Steuerabzug nach § 50a EStG, für die das Gesetz eine Steuerfestsetzung grundsätzlich nicht vorsieht (Rüsken in Klein, § 167 AO Rz. 5; i.E. ebenso Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 167 AO Rz. 13).

 

Tz. 4

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Führt die Steuerfestsetzung zu einer gegenüber der Steueranmeldung abweichenden Steuer oder wird die Steueranmeldung nicht abgegeben, ist eine Festsetzung der Steuer erforderlich (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO). Die abweichende Steuerfestsetzung ändert die nach § 168 Satz 1 AO mit ihrem Eingang bei der Finanzbehörde unter Vorbehalt der Nachprüfung stehende Festsetzung aufgrund der Steueranmeldung nach § 164 Abs. 2 AO (Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 168 AO Rz. 28; a. A. Heuermann in HHSp, § 168 AO Rz. 10); im Falle einer zustimmungspflichtigen Steueranmeldung wird mit der Steuerfestsetzung zugleich der in der Steueranmeldung liegende Antrag auf Steuerfestsetzung (s. § 168 AO Rz. 5) abgelehnt. Die Festsetzung steht automatisch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, wenn sie Vorauszahlungen betrifft (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO); eines besonderen Vorbehaltsvermerks bedarf es nicht. Will die Finanzbehörde in anderen als Vorauszahlungsfällen, also z. B. im Falle der USt-Jahressteuer, der LSt, des Steuerabzugs bei Bauleistungen oder der KapErtrSt, den Steuerfall offenlassen, muss sie den Vorbehalt der Nachprüfung ausdrücklich in den Steuerbescheid aufnehmen (AEAO zu § 168, Nr. 7; BFH v. 02.12.1999, V R 19/99, BStBl II 2000, 284; § 164 AO Rz. 26 und § 168 AO Rz. 2).

 

Tz. 5

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Auch im Fall der Entrichtungsverpflichtung, d. h. gegenüber demjenigen, der eine Steuer, die ein Dritter schuldet, anzumelden und abzuführen hat, regelt § 167 Abs. 1 Satz 1 AO die Festsetzung der Steuer (BFH v. 13.09.2000, I R 61/99, BStBl II 2001, 67). Daher kann im Falle der Abweichung von der Steueranmeldung oder der Nichtabgabe nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO ein Steuerbescheid – Nachforderungsbescheid – ggf. im Schätzungswege erlassen werden, auch wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides erfüllt sind. Dies gilt uneingeschränkt für die LSt-Anmeldung (BFH v. 20.08.2008, I R 29/07, BStBl II 2010, 142; Seer in Tipke/Kruse, § 167 AO Rz. 8; AEAO zu § 167, Nr. 5; R 41a.1 Abs. 4 LStR 2015; Bedenken Drüen, DB 2005, 299) sowie den Steuerabzug nach § 48 EStG und § 50a EStG (Seer in Tipke/Kruse, § 167 A...

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