Schrifttum
Spindler, Zum Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO, DB 1991, 1296;
Baum, Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden und Festsetzungsverjährung, DStZ 1992, 470;
Eisebach/Weiske, Ablaufhemmung und Festsetzungsverjährung bei Änderungen von Grundlagenbescheiden, DStR 1992, 1261;
Rößler, Haftungsbescheid und Ablauf der Festsetzungsfrist, DStZ 1992, 204;
Dißars, Verfahrensrechtliche Folgen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit, StB 2001, 169;
Drüen, Außenprüfung und Festsetzungsverjährung, AO-StB 2001, 194;
Oberloskamp, Erneute Prüfungsanordnung nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO?, StBp 2001, 337;
Raub, Einzelfragen und aktuelle Rechtsprechung zur Festsetzungsverjährung – Teil I, INF 2001, 353, Teil II INF 2001, 393;
Söffing, Das Ende der durch Steuerfahndungsermittlungen eingetretenen Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 5 AO), DStZ 2001, 739;
Balmes, Digitales Zeitalter der Außenprüfung – Rechtzeitige Vorsorgemaßnahmen zur Konfliktvermeidung, AO-StB 2002, 121;
Oberloskamp, Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung, AO-StB 2002, 194;
Söhn, Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 10 AO bei Anfechtung des Feststellungsbescheids, DStZ 2002, 811, 813;
Kutsch, Findet § 171 Abs. 3a AO auch auf Kommunalabgaben Anwendung?, KStZ 2003, 83;
Trossen, Die Neuregelung des § 32a KStG zur Berücksichtigung von verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen, DStR 2006, 2295;
Pohl, Zweifelsfragen bei der Korrektur von Steuerbescheiden nach § 32a Abs. 1 KStG, DStR 2007, 1336;
Bartone, Der Erlass und die Änderung von Steuerverwaltungsakten im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen, AO-StB 2008, 132;
Buse, Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO durch Ermittlungshandlungen für Steuerfahndung, DB 2008, 13;
Luft, Erfasst der Rechtsfolgenverweis des § 171 Abs. 5 Satz 2 AO auch die Unterbrechung der Ablaufhemmung?, DStR 2009, 2409;
Von Wedelstädt, Ressortfremde Verwaltungsakte als Grundlagenbescheide, AO-StB 2014, 150.
A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 171 AO regelt die Fälle der Ablaufhemmung für die Steuerfestsetzung (i. Ü. s. Rz. 4). Ebenso wie bei der Anlaufhemmung gem. § 170 AO wird die regelmäßige Festsetzungsfrist des § 169 AO beeinflusst. In beiden Fällen ruht die Festsetzungsfrist, d. h., der Zeitraum, während der die Festsetzungsfrist gehemmt ist, wird nicht in die Frist mit eingerechnet. Die beiden Hemmungstatbestände unterscheiden sich insoweit, als dass bei der Anlaufhemmung der Beginn der Festsetzungsfrist um die gehemmte Zeit, bei der Ablaufhemmung der Ablauf der Festsetzungsfrist um die gehemmte Zeit hinausgezögert wird. Hierdurch wird der planmäßige Eintritt der Festsetzungsverjährung hinausgeschoben (BFH v. 27.07.1994, XI S 1/94, BStBl II 1994, 787; BFH v. 14.09.2007, VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25 m. w. N.). Während nach § 209 BGB die Verjährungsfrist um die Hemmungszeit zu verlängern ist, führt die Ablaufhemmung gem. § 171 AO gerade nicht dazu, dass mit Wegfall des Hemmungstatbestands die ursprüngliche Festsetzungsfrist ab dem Zeitpunkt weiterläuft, in dem der Hemmungstatbestand eingetreten ist (BFH v. 10.12.2003, X B 134/02, BFH/NV 2004, 906).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der ungehemmte Ablauf der Festsetzungsfrist wäre in besonders gelagerten Fällen ungerechtfertigt. In einer Reihe von Verfahrensabläufen, die sowohl der Finanzbehörde als auch den am Besteuerungsverfahren Beteiligten Rechte und Pflichten übertragen, erfordert die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten einen hohen Zeitaufwand, den die Regeln der Ablaufhemmung berücksichtigen.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 171 AO regelt in 18 bestimmten, grds. nebeneinander anwendbaren Fällen den Zeitpunkt, bis zu dem die Festsetzungsfrist nicht abläuft. Sie endet in diesen Fällen meist nicht – wie im Normalfall – am Ende, sondern im Laufe eines Kalenderjahres (AEAO zu § 171, Nr. 1). Werden in einem Fall mehrere Tatbestände mit unterschiedlichen Ablauffristen gleichzeitig erfüllt, gilt im Zweifel die weitergehende Frist (BFH v. 17.02.1982, II R 176/80, BStBl II 1982, 524; so auch Paetsch in Gosch, § 171 AO Rz. 2, Rüsken in Klein, § 171 AO Rz. 1). In vielen Fällen betrifft die Ablaufhemmung nur einen Teil des Anspruchs. Im Übrigen tritt somit Teilverjährung mit der Folge ein, dass der Anspruch, soweit der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt ist, erlischt (§ 47 AO, s. § 169 AO Rz. 14). Die Ablaufhemmung entfaltet grds. (s. Rz. 8) keine rechtliche Wirkung, wenn diese vor der regelmäßigen Festsetzungsverjährung (§ 169 AO) endet. In diesem Fall bleibt es bei der regulären Festsetzungsfrist; eine Verlängerung der ursprünglichen Frist erfolgt nicht (BFH v. 08.03.1989, X R 116/87, BStBl II 1989, 531).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für sog. gleichgestellte Bescheide (s. § 169 AO Rz. 3) gilt § 171 AO kraft des jeweiligen Verweises auf die Vorschriften für Steuerbescheide. Dies sind die Festsetzung von Zinsen (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO), Zerlegungs-, Zuteilungs- und Messbescheide (§ 184 ...