A. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für die in § 180 AO vorgeschriebenen gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Zuständigkeitsregelung hat für Einheitswertfeststellungen nur noch geringe Bedeutung, da zum einen seit 1993 Bodenschätze im Betriebsvermögen mit ertragsteuerlichen Werten angesetzt werden (s. Mineralgewinnungsrechte), zum anderen Vermögensteuer und Gewerbekapitalsteuer weggefallen sind.
Tz. 3
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Die Zuständigkeitsregelung gilt hinsichtlich der Feststellungen von Einkünften sowohl für Fälle, an denen mehrere Personen beteiligt sind, § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO, als auch für Fälle, in denen der Betriebsort, Ort der Geschäftsleitung bzw. Ort der Tätigkeit und der Wohnsitz auseinanderfallen, § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO (AEAO zu § 18, Nr. 1 Satz 2). Ebenfalls regelt § 18 AO die Zuständigkeit in den Fällen der besonderen gesonderten Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 3 AO und der Feststellung nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO, soweit sich dort nicht besondere Regelungen finden, s. § 2 V zu § 180 Abs. 2 AO (s. § 180 AO Rz. 43).
Tz. 4
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§ 18 AO regelt nicht nur die Zuständigkeit für die Durchführung der Feststellung selbst, sondern für alle Verwaltungshandlungen, die mit dem Verfahren über die gesonderte Feststellung zusammenhängen, wie z. B. die Durchführung der Außenprüfung (BFH v. 25.01.1989, X R 158/87, BStBl II 1989, 483) oder die Erteilung von Zusagen (BFH v. 12.07.1989, X R 32/86, BFH/NV 1990, 366).
Tz. 5
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Wegen des für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Zeitpunkts wird auf § 17 AO Rz. 3 verwiesen, wonach es grds. auf die Zuständigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides ankommt. Eine abweichende Regelung enthält § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO, wonach es für die Frage der Durchführung einer gesonderten Feststellung und damit die Zuständigkeit auf die Verhältnisse am Schluss des Gewinnermittlungszeitraums ankommt (s. § 180 AO Rz. 29 f.). Ist danach keine gesonderte Feststellung durchzuführen, kann über § 18 AO auch keine Zuständigkeit des Betriebsfinanzamts begründet werden (BFH v. 26.02.2014, III B 123/13, BFH/NV 2014, 823).
Tz. 6
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Ist im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über die gesonderte Feststellung das Zuständigkeitsmerkmal weggefallen, bleibt für die Durchführung der Feststellungen für vergangene Zeiträume das beim Wegfall zuständige Finanzamt örtlich zuständig.
B. Die einzelnen Regelungen
I. Zuständigkeit des Lagefinanzamts (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO)
Tz. 7
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Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten richtet sich die Zuständigkeit nach deren Lage bzw., wenn sich diese auf die Bezirke mehrerer FA erstreckt, nach der Lage des wertvollsten Teils. Anwendungsfälle sind die Feststellung der Einheitswerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO) und die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei Beteiligung mehrerer Personen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) oder bei Auseinanderfallen der Zuständigkeiten (§ 180 Abs. 1 Nr. 2b AO).
II. Zuständigkeit des Betriebsfinanzamts (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO)
Tz. 8
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Die örtliche Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen in Bezug auf gewerbliche Betriebe (Einheitswert des Betriebsvermögens, gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a oder b AO, s. Rz. 1) ist vom Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) bzw. dem Ort der Betriebstätte (§ 12 AO) abhängig (BFH v. 22.08.2013, X B 16–17/13, BFH/NV 2013, 1763). Der Ort der Betriebstätte ist maßgebend bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Geltungsbereich der AO; bei mehreren Betriebstätten kommt es auf den Ort der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebstätte an. Im Falle der Insolvenz s. § 26 AO Rz. 10.
III. Zuständigkeit bei selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 AO)
Tz. 9
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Die örtliche Zuständigkeit für die gesonderten Feststellungen bei selbstständiger Arbeit (Einheitswert des Betriebsvermögens und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a oder b AO, s. Rz. 1) liegt bei dem FA, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird (BFH v. 16.11.2006, XI B 156/05, BFH/NV 2007, 401; v. 25.08.2015, VIII R 53/13, juris). Wird die Tätigkeit im Bereich mehrerer FA ausgeübt, ist maßgeblich, wo sich der Schwerpunkt der Tätigkeit befindet; dies soll gewährleisten, dass das FA, in dessen Bezirk der Schwerpunkt der Berufstätigkeit liegt, eine umfassende Zuständigkeit für diese Tätigkeit im Ganzen erhält (BFH v. 10.06.1999, IV R 69/98, BStBl II 1999, 691).
IV. Zuständigkeit in anderen Fällen (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 AO)
Tz. 10
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Bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen i. S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO, die sich nicht auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe oder aus selbstständiger Arbeit beziehen, also bei Einkünften aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie bei sonstigen Einkünften, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort de...