Schrifttum
Günther, Festsetzungsfrist und Feststellungsfrist, AO-StB 2009, 9;
von Wedelstädt, Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach Ablauf der Feststellungsfrist, AO-StB 2009, 238;
von Wedelstädt, Korrektur von Feststellungsbescheiden ohne Eingriff in die Bestandskraft, AO-StB 2011, 83.
S. Schrifttum zu § 179 AO und s. Schrifttum zu § 180 AO.
A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 181 AO enthält Regelungen zum Verfahren der gesonderten Feststellungen. Sie sind nicht auf die Feststellungen nach der AO beschränkt, sondern gelten grundsätzlich auch für Feststellungen nach Einzelsteuergesetzen, soweit dort nichts anderes geregelt wird.
B. Sinngemäße Anwendung von Verfahrensvorschriften (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO)
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten die Vorschriften über die Steuerfestsetzung für Feststellungsbescheide i. S. des § 179 Abs. 1 AO sinngemäß. Dies bedeutet die grundsätzliche Gleichstellung der Feststellungsbescheide mit den Steuerbescheiden und die Geltung aller für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Verfahrensvorschriften auch im Feststellungsverfahren. Das betrifft die "Allgemeinen Verfahrensvorschriften" der §§ 78ff. AO, die Regelungen über die "Durchführung der Besteuerung" der §§ 134ff. AO und des "Außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens" der §§ 347ff. AO, soweit nicht in § 181 Abs. 2 ff. AO Abweichungen bestimmt werden.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Besondere Bedeutung hat die Verweisung für die sinngemäße Anwendung der §§ 155 bis 177 AO. Feststellungsbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 AO bekannt gegebene Verwaltungsakt (§ 155 Abs. 1 Satz 2 AO). Entsprechend § 157 AO ist er im Regelfall schriftlich zu erteilen, sind die festgestellten Besteuerungsgrundlagen nach Art und Betrag zu bezeichnen sowie anzugeben, wem die Besteuerungsgrundlagen zuzurechnen sind, und muss er eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gelten die §§ 158 bis 163 AO. Die gesonderte Feststellung kann unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) erfolgen bzw. ausgesetzt werden (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO). Gesetzliche Fälle einer gesonderten Feststellung unter Vorbehalt der Nachprüfung finden sich in § 39 Abs. 3b Satz 4 EStG und § 39a Abs. 4 Satz 1 EStG (Eintragungen der Steuerklasse, der Zahl der Kinder und eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte). Für die Aufhebung und Änderung von Feststellungsbescheiden gelten die §§ 172 bis 177 AO sinngemäß (zu den Besonderheiten s. Erläuterungen dort).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für die gesonderte Feststellung gelten auch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung sinngemäß, allerdings mit den in § 181 Abs. 3 bis 5 AO enthaltenen Besonderheiten. Dazu s. Rz. 8 ff.
C. Erklärungspflicht (§ 181 Abs. 2 und 2a AO)
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Da die gesonderte Feststellung der Steuerfestsetzung gleichgestellt ist, gelten auch hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe der Feststellungserklärung die Vorschriften der §§ 149 AO sinngemäß. Ergänzend zu § 149 Abs. 1 AO, der bestimmt, dass sich aus den Steuergesetzen ergibt, wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, legt § 181 Abs. 2 AO fest, dass grundsätzlich zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet ist, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist, und führt dies für die Fälle der Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 AO im Einzelnen aus. Die Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO wird nicht erwähnt, weil insoweit § 28 Abs. 3 Satz 1 BewG gilt. Erklärungspflichtig ist danach derjenige, dem das Vermögen zum Feststellungszeitpunkt zuzurechnen ist; die Erklärungspflicht für die Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes trifft die Gesamtheit der Mitunternehmer (BFH v. 21.05.1987, IV R 134/83, BStBl II 1987, 764).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
In Fällen der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist jeder Feststellungsbeteiligte erklärungspflichtig, dem ein Anteil an den einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist, unabhängig von der Höhe ihres Anteils, außerdem die in § 34 AO genannten Personen. Das gilt auch im Falleder Insolvenz der Personengesellschaft, da es sich bei der gesonderten Feststellung um den konkursfreien Bereich der Personengesellschaft handelt (AEAO zu § 251, Nr. 4.4.1.1); der Insolvenzverwalter ist daher nicht abgabepflichtig (BFH v. 23.08.1994, VII R 143/92, BStBl II 1995, 194). Allerdings hat er gem. § 34 Abs. 3 AO, soweit sein Verwaltungsrecht reicht, alle steuerlichen Pflichten des Gemeinschuldners zu erfüllen. Zu diesen Pflichten gehören auch die Buchführung, die Abgabe der Gewerbesteuererklärung und demzufolge auch die Gewinnermittlung (BFH v. 12.11.1992, IV B 83/91, BStBl II 1993, 265). Schwierigkeiten, die dadurch entstehen können, dass einzelne Beteiligte (z. B. Kommanditisten oder die Beteiligten bei Einsatz eines Geschäftsführers) faktisch nicht in der Lage sind, die Feststellungserklärung abzugeben, hat das FA bei seinen Ermessenserwägungen, ...