Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift bestimmt die Beteiligten am Zerlegungsverfahren und ist Spezialregelung gegenüber § 78 AO.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Beteiligte sind der Steuerpflichtige und die Steuerberechtigten, denen ein Anteil am Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. Die Beteiligung des Steuerpflichtigen beruht darauf, dass die Zerlegung infolge der bei den steuerberechtigten Gemeinden bestehenden unterschiedlichen Hebesätze auch seine Interessen berührt. Für die Beteiligung der Gemeinden nach § 186 Nr. 2 AO ist es unerheblich, ob einer Gemeinde zu Recht ein materiell-rechtlicher Anspruch auf einen Anteil zusteht (Kunz in Gosch, § 186 AO Rz. 8 m. w. N.).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Beteiligten haben im Zerlegungsverfahren die üblichen Mitwirkungspflichten und -rechte wie § 90 AO ff. AO, sie sind daher auch gem. § 91 AO anzuhören. Im Rechtsbehelfsverfahren wegen der Zerlegung sind nur die Gemeinden notwendig beizuladen, die von dem Klagebegehren berührt werden (BFH v. 28.10.1999, I R 8/98, BFH/NV 2000, 579). Das ist dann der Fall, wenn ein Erfolg der Klage sich auf die Höhe des der Gemeinde zugeteilten oder von ihr beanspruchten Zerlegungsanteils auswirken würde (BFH v. 14.09.1994, I R 60/93, BFH/NV 1995, 484 m. w. N.). Übergangene Gemeinden können nicht beigeladen werden, wenn sie nicht innerhalb der Jahresfrist des § 189 Satz 3 AO die Änderung oder Nachholung beantragt haben (BFH v. 12.05.1992, VIII R 45/90, BFH/NV 1993, 191). Von der Beteiligteneigenschaft ist im Übrigen die für die Einlegung eines Rechtsbehelfs erforderliche Beschwer (§ 350 AO, § 40 Abs. 2 FGO) zu unterscheiden (s. § 188 AO Rz. 7).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 186 Nr. 2 Satz 2 AO bezieht sich auf die Fälle, in denen – wie in den Stadtstaaten – die Realsteuerfestsetzung nicht auf die Gemeinden als Steuerberechtigte übertragen wurde (s. Art. 106 Abs. 6 Satz 1, Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?