Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift befasst sich mit der Inanspruchnahme Dritter, die sich vertraglich verpflichtet haben, für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (s. § 37 AO) gegen einen anderen einzustehen. Die Zulässigkeit solcher Verpflichtungsgeschäfte folgt aus § 48 Abs. 2 AO.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Grundlage für die Inanspruchnahme des Dritten können sowohl vertragliche Vereinbarungen zwischen dem FA und dem Dritten als auch entsprechende Abmachungen zwischen dem Stpfl. und dem Dritten sein. Wegen der infrage kommenden Einzelfälle s. § 48 AO Rz. 9.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Inanspruchnahme nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bedeutet die Durchsetzung von Ansprüchen nach den zivilrechtlich eingeräumten Möglichkeiten, die auch einem privaten Gläubiger offenstehen. Der Anspruch muss daher auf dem Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden (s. § 13 GVG). Kläger ist der Gläubiger des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Welche Behörde den Fiskus zu vertreten hat, richtet sich nach den entsprechenden Organisationsnormen. dazu Loose in Tipke/Kruse, § 192 AO Rz. 12 ff.).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist nicht zulässig, da der Dritte kraft Vertrages und nicht kraft Gesetzes (s. § 191 Abs. 1 AO) verpflichtet ist. Daher kann der Dritte auch nicht Vollstreckungsschuldner i. S. des Vollstreckungsverfahrens der AO (s. §§ 249ff. AO) sein. Erforderlichenfalls ist aus dem auf dem Zivilrechtsweg erstrittenen Titel nach den Vorschriften der ZPO zu vollstrecken.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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