Schrifttum
von Wedelstädt, Tatsächliche Verständigung – Rechtslage, Voraussetzungen, Inhalt und Folgen, DB 1991, 515;
von Wedelstädt, Die tatsächliche Verständigung, AO-StB 2001, 190;
Burkhard, Verwertungsverbot wegen fehlender Schlussbesprechung nach Betriebsprüfung, INF 2004, 823;
ferner s. Schrifttum zu § 193 AO.
A. Pflicht zur Abhaltung der Schlussbesprechung
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 201 Abs. 1 Satz 1 AO schreibt die Abhaltung einer Schlussbesprechung vor. Es besteht ein Rechtsanspruch des Stpfl. auf ihre Abhaltung. Die Ablehnung einer Schlussbesprechung ist Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch angefochten werden kann.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Von der Durchführung der Schlussbesprechung kann nur abgesehen werden, wenn sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen und damit keine Änderung der bisherigen Steuerbescheide ergibt oder der Stpfl. auf die Besprechung verzichtet. Der Verzicht kann formlos erfolgen (AEAO zu § 201, Nr. 3 Satz 1). Liegt ein wirksamer Verzicht vor, darf die Finanzbehörde keine Schlussbesprechung durchführen (BFH v. 20.10.2015, IV B 80/14, BFH/NV 2016, 168). Keine Schlussbesprechung findet nach einer abgekürzten Außenprüfung statt (§ 203 Abs. 2 Satz 3 AO).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Unterbleibt die Schlussbesprechung in anderen Fällen als den in Rz. 2 beschriebenen, liegt ein Verfahrensfehler vor, der nach § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO geheilt werden kann (h. M., u. a. BFH v. 15.12.1997, X B 182/96, BFH/NV 1998, 811; Seer in Tipke/Kruse, § 201 AO Rz. 2 m. w. N.). Die Auswertung der Feststellungen der Außenprüfung hängt nicht von der Durchführung einer Schlussbesprechung ab. Ihr Unterlassen führt nicht zu einem Verwertungsverbot (h. M., u. a. BFH v. 24.08.1998, II S 3/98, BFH/NV 1999, 436; Intemann in Koenig, § 201 AO Rz. 11; AEAO zu § 201, Nr. 4 Satz 1) und für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit der aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide (AEAO zu § 201, Nr. 4 Satz 2 m. w. N.). Deren Aufhebung kann daher nach § 127 AO nicht verlangt werden, wenn in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können (BFH v. 24.08.1998, III S 3/98, BFH/NV 1999, 436).
B. Zweck der Schlussbesprechung
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 201 Abs. 1 Satz 2 AO kennzeichnet die Schwerpunkte der abzuhaltenden Schlussbesprechung. Neben der rechtlichen Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und den an sie geknüpften steuerlichen Folgen müssen insbes. solche Sachverhalte erörtert werden, die nach der Kenntnis des Prüfers, die er aus den Kontakten mit dem Stpfl. während der Prüfung gewonnen hat, strittig sind oder deren Strittigkeit sich aus der Natur der Sache ergibt. Strittig ist ein Sachverhalt nicht nur dann, wenn Meinungsunterschiede über seine tatsächliche Gestaltung bestehen, sondern auch dann, wenn keine Einigkeit über die steuerrechtliche oder sonstige rechtliche Bedeutung eines im Übrigen unstreitigen Sachverhalts erzielt werden konnte. Die Schlussbesprechung dient neben dem rechtlichen Gehör auch der Verfahrensökonomie, weil sie häufig zeitraubende schriftliche Auseinandersetzungen durch die rechtzeitige Klärung von Missverständnissen und Bereinigung von Meinungsverschiedenheit erspart und ggf. auch durch den Abschluss einer tatsächlichen Verständigung (s. auch AEAO zu § 201, Nr. 5; s. Vor §§ 204–207 AO Rz. 15 ff.) Rechtsbehelfe vermeidet.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Um die Schlussbesprechung effektiv gestalten zu können und eine echte Diskussion zu ermöglichen, sind mit dem Stpfl. angemessene Zeit vor der Besprechung der Termin der Besprechung zu vereinbaren (s. dazu AEAO zu § 201, Nr. 3 Satz 2 f.). Ihm sind die Besprechungspunkte so rechtzeitig bekannt zu geben, dass er sich auf deren Erörterung vorbereiten kann. Der Schriftform bedarf es grundsätzlich nicht (§ 11 Abs. 1 BpO – s. Anh. 3). Haben die zu besprechenden Prüfungsfeststellungen beträchtlichen Umfang oder sind sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig, wird es zur Einräumung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Schlussbesprechung erforderlich sein, die Besprechungspunkte schriftlich mitzuteilen. Nicht erforderlich ist, dem Stpfl. mitzuteilen, wer seitens des FA an der Besprechung teilnimmt.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Stpfl. ist nicht verpflichtet, an der Besprechung teilzunehmen. Nimmt er teil, kann er einen Bevollmächtigten oder Beauftragten hinzuziehen. Nicht vorgeschrieben ist, wer seitens des FA teilnimmt. Insbes. im Hinblick auf den Abschluss einer tatsächlichen Verständigung (s. Vor §§ 204–207 AO Rz. 15 ff.) empfiehlt sich die Teilnahme eines entscheidungsbefugten, d. h. zur Zeichnung der Steuerfestsetzungen aufgrund der Außenprüfung berechtigten Amtsträgers (AEAO zu § 201, Nr. 5). Dies ist bei veranlagender Betriebsprüfung i. d. R. der Sachgebietsleiter der Amtsbetriebsprüfungsstelle, im Übrigen aber der Sachgebietsleiter der für die Auswertung zuständigen Veranlagungsstelle.
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Äußerungen in einer Schlussbesprechung haben nur vorläufigen Charakter, ...