Schrifttum
Kock, Der Gegenstand der Steueraufsicht nach § 209 AO, DStR 1996, 1676.
A. Allgemeines
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift bestimmt, welche Sachverhalte der als zollamtliche Überwachung definierten Steueraufsicht unterliegen, also Lebenssachverhalte, die nach den Verbrauchsteuergesetzen erheblich sind. Wegen der Abgrenzungen wird auf die Vorbemerkungen zu §§ 209–217 AO verwiesen.
B. Gegenstände der Steueraufsicht (§ 209 Abs. 1 AO)
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 209 Abs. 1 AO unterliegen der Steueraufsicht zunächst der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern. Der Begriff der Grenze ist nicht definiert, er ergibt sich aus dem Zweck des einzelnen Steuergesetzes und meint i. d. R. die Grenzen zu den EU-Mitgliedstaaten und zu Drittländern (s. dazu Kock, DStR 1996, 1676). Freizonen bzw. Freilager sind nach Art. 243 UZK und § 20 ZollVG Gebiete, die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind und bestimmte Waren enthalten. Freilager bestehen in Deutschland nicht.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Daneben unterwirft § 209 Abs. 1 AO der Steueraufsicht wie bisher die Gewinnung und Herstellung sowie die Lagerung, Beförderung und gewerbliche Versendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren sowie den Handel mit diesen. Ergänzend wird auf entsprechende Regelungen in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen verwiesen.
C. Ergänzungen (§ 209 Abs. 2 AO)
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 209 Abs. 2 Nr. 1 AO erstreckt die Steueraufsicht auf die dort genannten Vorgänge in einem Verbrauchsteuerverfahren, wobei der Begriff dieser Verfahren und weitere Einzelheiten den einschlägigen Einzelsteuergesetzen zu entnehmen ist.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 AO unterliegen die Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die eine Abgabenvergünstigung beansprucht wird, der Steueraufsicht. Derartige in verschiedenen Verbrauchsteuergesetzen vorgesehene Abgabenvergünstigungen werden im jeweiligen Verbrauchsteuerverfahren bewilligt.
D. Verweisungen (§ 209 Abs. 3 AO)
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 209 Abs. 3 AO eröffnet die Möglichkeit, andere Sachverhalte, d. h. solche, die nicht schon unter die Absätze 1 und 2 subsumiert werden können, der Steueraufsicht zu unterwerfen (z. B. § 33 TabStG, § 26 BierStG, §§ 43, 156 BranntwMonG; § 22 KaffeeStG; § 26 SchaumwZwG).