A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe v. 30.08.2001 (BGBl I 2001, 2267 = BStBl I 2001, 602) mit Wirkung vom 07.09.2001 eingeführt. Gleichzeitig wurde aufgrund der Ermächtigung in Abs. 3 die Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau erlassen. Sie bezweckt, die Vollzugsdefizite bei der Besteuerung des Baugewerbes zu beseitigen. Dies betrifft insbesondere die Besteuerung des im Inland steuerbaren Einkommens ausländischer Bauunternehmer, die im Inland Bauleistungen i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG erbringen, einschließlich des Lohnsteuerabzugs der im Inland eingesetzten Arbeitnehmer (Abs. 1), die Verwaltung der Lohnsteuer bei grenzüberschreitender Personalüberlassung, wenn die überlassenen Arbeitnehmer im Baugewerbe eingesetzt werden (Abs. 2), und die Besteuerung im Inland eingesetzter Arbeitnehmer, die bei einem ausländischen Bauunternehmer oder von einem ausländischen Verleihunternehmer beschäftigt werden (Abs. 3).
Tz. 2
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Bauleistungen sind nach § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Wegen des Verfahrens und weiterer Regelungen wie u. a. der Freistellung und der Haftung wird auf §§ 48 bis 48d EStG verwiesen.
Tz. 3
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Wegen des maßgeblichen Zeitpunkts der die Zuständigkeit bestimmenden Verhältnisse s. § 17 AO Rz. 3. Wegen der Rechtsfolgen bei Verletzung der Zuständigkeitsregelungen s. § 17 AO Rz. 4.
Tz. 4
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Zur Vermeidung eines erschwerten Verwaltungsvollzugs ist im Regelfall eine von der zentralen Zuständigkeit nach § 20a abweichende Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO mit dem ortsnahen Finanzamt herbeizuführen, wenn das Unternehmen nur gelegentlich Bauleistungen i. S. von § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG erbringt oder diese im Verhältnis zum Gesamtumsatz nur von untergeordneter Bedeutung sind oder eine zentrale Zuständigkeit weder für den Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehörden zweckmäßig ist (AEAO zu § 20a, Nr. 2; s. § 27 AO).
B. Die Regelungen
I. Zuständigkeit nach § 20a Abs. 1 AO
Tz. 5
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§ 20a Abs. 1 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung des Leistenden, wenn er im Inland keinen Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz hat. Abweichend von dem nach den §§ 19 und 20 AO zuständigen FA ist in diesen Fällen das FA nach § 21 Abs. 1 AO insbesondere unter Beachtung der UStZustV zuständig. Auf die Ausführungen zu § 21 AO wird verwiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 Satz 1 AO vor, beschränkt sich die Zuständigkeit nicht auf den Steuerabzug nach §§ 48ff. EStG und auf Umsätze der Bauleistungen; sie erfasst die gesamte Besteuerung des Einkommens des Unternehmers (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) sowie die Umsatzsteuer und die Realsteuern (AEAO zu § 20a, Nr. 1). Die Zuständigkeit gilt zudem für den Erlass des Haftungsbescheides (§ 48a Abs. 3 EStG) sowie für die Erteilung des Freistellungsbescheids (§ 48b EStG).
Tz. 6
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Darüber hinaus gilt § 20a Abs. 1 AO für den Lohnsteuerabzug der von dem ausländischen Unternehmer im Inland eingesetzten Arbeitnehmer. Das für die Besteuerung des Unternehmers zuständige FA ist danach auch Betriebsstättenfinanzamt i. S. des § 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Schmiezek in Gosch, § 20a Rz. 22).
II. Zuständigkeit nach § 20a Abs. 2 AO
Tz. 7
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Die Zuständigkeit nach § 20a Abs. 1 AO ist auf die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung i. S. des § 38 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausgedehnt worden, sofern die überlassene Person im Baugewerbe eingesetzt ist.
III. Zuständigkeit nach § 20a Abs. 3 AO
Tz. 8
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Aufgrund der nach Abs. 3 erlassenen Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau ist für die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, der von einem Unternehmer i. S. des § 20a Abs. 1 oder Abs. 2 AO im Inland beschäftigt ist und seinen Wohnsitz im Ausland hat, das in § 1 Abs. 1 oder 2 der UStZustV für seinen Wohnsitzstaat genannte FA zuständig (auch s. § 21 AO Rz. 5).