A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der in § 23 AO geregelten Einfuhrumsatzsteuer.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wegen des maßgeblichen Zeitpunkts der die Zuständigkeit bestimmenden Verhältnisse s. § 17 AO Rz. 3. Wegen der Rechtsfolgen bei Verletzung der Zuständigkeitsregelungen s. § 17 AO Rz. 4.
Tz. 3
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Unberührt von § 21 AO bleibt die besondere Zuständigkeitsbestimmung für die Umsatzsteuer, die bei der Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen im Zuge der Beförderungseinzelbesteuerung anfällt, in § 16 Abs. 5 i. V. m. § 18 Abs. 5 UStG sowie bei Fiskalvertretung in § 22a UStG.
B. Die Regelungen
Tz. 4
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Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das FA zuständig, zu dem der Ort gehört, von dem aus der Unternehmer (auch freiberuflich Tätige) sein Unternehmen im Inland ganz oder vorwiegend betreibt. Das ist der Ort, an dem der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit liegt. Bei Vorliegen einer Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) ist Unternehmer der Organträger.
Tz. 5
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Für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO haben, hat das BMF gem. seiner Ermächtigung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO eine zentrale Zuständigkeit bestimmt. Die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO greift bereits dann, wenn auch nur ein Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Kriterien Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland gegeben ist. § 21 Abs. 1 Satz 2 AO hat Vorrang vor § 21 Abs. 1 Satz 1 AO (AEAO zu § 21, Abs. 1).
Tz. 6
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Die zentrale Zuständigkeit ist danach nicht nur dann von Bedeutung, wenn der Unternehmer sein Unternehmen vom Ausland aus betreibt und im Inland nicht einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig ist, sondern auch dann, wenn der Unternehmer im Inland auch zur Einkommen- oder Körperschafsteuer zu veranlagen ist und einen die zentrale Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung begründenden Anknüpfungspunkt im Ausland hat (AEAO zu § 21, Abs. 2). Die örtliche Zuständigkeit für die Ertrags- und Umsatzbesteuerung können in diesem Fall auseinanderfallen (s. Rz. 9), es sei denn, es handelt sich um die Besteuerung von Bauleistungen (s. § 20a AO Rz. 5).
Tz. 7
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Auf die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) wird verwiesen (abgedruckt in AEAO zu § 21); diese sowie die Anschriften der FA sind unter www.bzst.bund.de abrufbar.
Tz. 8
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§ 21 Abs. 2 AO bestimmt die Zuständigkeit für die Umsatzsteuer von Nichtunternehmern dahingehend, dass dasjenige FA örtlich zuständig ist, das auch für die Steuern vom Einkommen und Vermögen (§§ 18, 19 AO) zuständig ist, bzw. dasjenige FA, dem die gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) obliegt (§ 18 AO). Die durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens mit Wirkung ab 01.01.2017 getroffene Neuregelung hat nur klarstellende Funktion. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist in § 13a UStG geregelt. Danach schuldet der Nichtunternehmer die Umsatzsteuer insbes. bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG).
C. Zuständigkeitsvereinbarung
Tz. 9
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Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist nach AEAO zu § 27, Nr. 3 von den Finanzämtern herbeizuführen, wenn die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO weder für den Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehörden zweckmäßig ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die örtlichen Zuständigkeiten für die Ertrags- und Umsatzbesteuerung auseinanderfallen. Dies gilt z. B. bei Kapitalgesellschaften mit statutarischem Sitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland. Betroffen sind z. B. Fälle, in denen ein bisher im Inland ansässiges Unternehmen in eine britische Limited umgewandelt wird oder eine neu gegründete Limited im Inland unternehmerisch tätig und unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist. Die Zuständigkeitsvereinbarung soll dahingehend getroffen werden, dass das für die Ertragsbesteuerung zuständige ortsnahe Finanzamt auch für die Umsatzsteuer zuständig wird (AEAO zu § 21, Abs. 3–4 und AEAO zu § 27, Nr. 3).