Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Während sich der Stpfl. grundsätzlich in allen Verfahrenshandlungen ohne Zustimmung der Finanzbehörde durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann, verlangt § 214 AO im Zusammenhang mit der Erfüllung von Steueraufsichtspflichten, dass die Zustimmung der Finanzbehörde einzuholen ist, wenn der Stpfl. sich durch einen Angehörigen des Betriebs oder Unternehmens vertreten lässt. Die Bestellung externer Dritter zu Bevollmächtigten ist nicht zustimmungspflichtig. Die Vorschrift betrifft Unternehmen und Betriebe, die verbrauchsteuerpflichtige Waren herstellen oder in denen solche Waren gewonnen werden. Für die Vertretung in Einfuhrabgabensachen war bis zum 30.04.2016 eine Zustimmung nicht erforderlich (§ 214 Satz 2 AO a. F.). Da diese Regelung im Rahmen des UZK nicht mehr anwendbar ist und damit kein Regelungsbedarf besteht, ist sie entfallen (Schallmoser in HHSp, § 214 AO Rz. 1). Das Zustimmungserfordernis betrifft nur die Vertretung bei der Erfüllung der Pflichten aufgrund der Steueraufsicht, nicht andere steuerliche oder sonstige Verpflichtungen. Handelt ein Vertreter im Rahmen der Steueraufsicht ohne Zustimmung der Finanzbehörde, sind seine Handlungen nicht unwirksam, da es sich bei § 214 AO um eine Ordnungsvorschrift handelt; er kann aber zurückgewiesen werden (Hoyer in Gosch, § 214 AO Rz. 16; Brandis in Tipke/Kruse, § 214 AO Rz. 6). Die Bestellung eines Vertreters kann die Finanzbehörde nicht erzwingen (Brandis in Tipke/Kruse, § 214 AO Rz. 6 m. w. N.).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Zustimmung der Finanzbehörde betrifft nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift in erster Linie die Person des Beauftragten. Der Finanzbehörde soll Einfluss darauf eingeräumt werden, dass nur solche Personen mit der Wahrnehmung der Pflichten beauftragt werden, die aufgrund ihrer Stellung im Betrieb, aber auch ihrer sonstigen Qualifikation Gewähr für die ordnungsmäßige Pflichterfüllung bieten. Ist dies erfüllt, hat sie die Zustimmung zu erteilen. Ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu. Die Zustimmung ist ebenso wie ihre Versagung Verwaltungsakt, gegen die Versagung der Zustimmung ist Einspruch und Verpflichtungsklage gegeben.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die beauftragte Person erfüllt nicht eigene, sondern die Pflichten des Stpfl. als des der Steueraufsicht Unterworfenen. Sie ist nicht gesetzlicher Vertreter usw. i. S. des § 34 AO oder Verfügungsberechtigter i. S. des § 35 AO und haftet infolgedessen nicht nach § 69 AO.