Schrifttum
Kock, Die Sicherstellung im Aufsichtswege nach § 215 AO, ZfZ 1997, 222.
A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Sicherstellung im Aufsichtsweg ist Vorsichtsmaßnahme. Sie ist im Rahmen der Steueraufsicht (§ 209 AO) zulässig, um Waren, die mit Verbrauchsteuern belastet sind oder sein können, in Gewahrsam der Finanzbehörde zu nehmen. Sie ist keine Maßnahme des Strafverfahrens. Sie wird für den Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben durch Art. 198 UZK und § 13 ZollVG verdrängt (Brandis in Tipke/Kruse, § 215 AO Rz. 1).
Tz. 2
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Ebenso wie § 216 AO erklärt sich die Regelung aus der Eigenart der Verbrauchsteuern, bei denen in größerem Umfange Umgehungsmöglichkeiten bestehen als bei den Veranlagungssteuern. Der Gesetzgeber hielt es für erforderlich, neben der im strafrechtlichen Bereich möglichen Beschlagnahme und Einziehung (s. §§ 399 Abs. 2 Satz 2, 375 Abs. 2 AO) die Sicherstellung im Aufsichtsweg (wegen der Überführung in das Eigentum des Bundes s. § 216 AO) zuzulassen und auf diese Weise die Besteuerung sicherzustellen. Sie entzieht kein Eigentum und eröffnet kein Verwertungsrecht. Auf die daneben bestehende Sachhaftung nach § 76 Abs. 1 AO und die Beschlagnahmemöglichkeit nach § 76 Abs. 3 AO wird im Übrigen verwiesen. Weitere Vorschriften zur Sicherstellung finden sich u. a. in § 22 Abs. 2 KaffeeStG, § 65 EnergieStG und § 26 Abs. 2 BierStG.
B. Sicherstellung (§ 215 Abs. 1 AO)
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Sicherstellung erfolgt durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch ein Verfügungsverbot. Die Entscheidung über die Durchführung und die Art der Sicherstellung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Die Sicherstellung ist Verwaltungsakt, sofern der Adressat nicht bekannt oder nicht aufzufinden ist, anderenfalls Realakt, da das Wirksamwerden eines Verwaltungsakts seine Bekanntgabe voraussetzt (Brandis in Tipke/Kruse, § 215 AO Rz. 7 m. w. N.; a. A. Koenig in Koenig, § 215 AO Rz. 3). Sie kann, wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelt, mit dem Einspruch angefochten werden.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Sichergestellt werden können verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger unter den in § 215 Abs. 1 Nr. 1 AO bezeichneten Umständen vorfindet. Zur Anmeldepflicht für Betriebe, die verbrauchsteuerpflichtige Waren gewinnen oder herstellen, wird auf § 139 AO und auf Durchführungsvorschriften i. S. des § 212 Abs. 1 Nr. 1 AO verwiesen. Im Handel sind Waren, die sich nicht mehr im Herstellungsbetrieb oder einem Steuerlager und noch nicht beim Verbraucher befinden. Die in § 215 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AO aufgeführten Verpackungen u.Ä. oder Steuerzeichen ergeben sich aus den entsprechenden Verbrauchsteuergesetzen.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 215 Abs. 1 Nr. 2 AO betrifft Waren, die im grenznahen Raum oder in der Grenzaufsicht unterliegenden Gebieten von einem Amtsträger vorgefunden werden und bei denen sich kein Gewahrsam bestimmter Personen erkennen lässt. Es handelt sich um tatsächlich oder anscheinend herrenlose Sachen. Kann ein Eigentümer festgestellt werden, kommt nur Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO in Betracht (s. § 216 Abs. 1 Satz 2 AO). Nicht betroffen sind Waren, die offenbar Gemeinschaftswaren (Art. 5 Nr. 23 UZK) oder die den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 16 Buchst. a UZK) überführt worden sind.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Außerdem können nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO Umschließungen von Waren nach Nr. 1 oder Nr. 2 sowie Geräte in dem in Nr. 4 bezeichneten Zusammenhang sichergestellt werden.
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Mit der Wegnahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet (Brandis in Tipke/Kruse, § 215 AO Rz. 7). Die Sicherstellung führt zu einer öffentlich-rechtlichen Verstrickung, deren Verletzung nach § 136 StGB strafbewehrt ist. Sie bereitet die Überführung in das Eigentum des Bundes nach § 216 AO vor.
C. Niederschrift (§ 215 Abs. 2 AO)
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 215 Abs. 2 Satz 1 AO). Ferner ist die Sicherstellung dem Eigentümer oder Besitzer der sichergestellten Waren oder anderen Gegenstände mitzuteilen, sofern diese Personen bekannt sind (§ 215 Abs. 2 Satz 2 AO).
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer oder Besitzer) mitzuteilen, sofern diese bekannt sind (nach § 215 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Mitteilung ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Sicherstellung durch Wegnahme oder Anbringung von Siegeln. Dagegen wird die Sicherstellung durch Verfügungsverbote erst durch Bekanntgabe des Verfügungsverbots an den Betroffenen gem. § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wirksam. Die Niederschrift über die Sicherstellung macht die Amtshandlung erweislich; sie ist keine Voraussetzung für deren Wirksamkeit und kein Verwaltungsakt.