A. Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015
§ 241 AO zählt die Arten der Sicherheiten auf, die der Stpfl. erbringen kann.
Rz. 2
Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015
Die Vorschrift räumt dem Verpflichteten ein Wahlrecht ein, eine der unter den Nummern 1 bis 7 aufgelisteten Sicherheit zu erbringen. Das FA kann eine vom Gesetz genannte Sicherheit nicht mit der Begründung zurückweisen, eine andere als die angebotene Sicherheit müsse geleistet werden. Lediglich dann, wenn der Verpflichtete andere als die in § 241 Abs. 1 AO bezeichnete Sicherheiten anbietet, kann die Behörde über deren Annahme nach § 245 AO nach ihrem Ermessen befinden.
B. Tatbestandliche Voraussetzungen
I. Hinterlegung von Zahlungsmitteln
Rz. 3
Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015
Hinterlegungsfähig sind nur im Geltungsbereich der AO umlaufende Zahlungsmittel. Das sind die geltenden Noten der Europäischen Zentralbank und die geltenden Euro-Münzen. Die Annahme erfolgt zum Nennwert.
II. Verpfändung von Wertpapieren
Rz. 4
Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015
Zugelassen ist nur die Verpfändung von Wertpapieren, die zur Verwahrung der Deutschen Bundesbank oder einem Kreditinstitut anvertraut sind. Das Kreditinstitut muss nach § 32 KWG zum Depotgeschäft zugelassen sein. Eine Hinterlegung beim FA ist nicht vorgesehen. Die Verpfändung erfolgt nach den Vorschriften des BGB (§§ 1292, 1293 i. V. m. § 1205 BGB).
Rz. 5
Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015
§ 241 Abs. 2 AO benennt die Wertpapiere im Einzelnen, die das FA akzeptieren muss. Es geht um Schuldverschreibungen, die von der öffentlichen Hand ausgestellt oder garantiert sind oder die wie Pfandbriefe besonders strengen Deckungs- und Gläubigerschutzvorschriften unterliegen. Nicht unter § 241 Abs. 2 AO fallende Wertpapiere muss das FA nicht akzeptieren, kann es jedoch gemäß § 245 AO.
III. Verpfändung von Spareinlagen
Rz. 6
Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015
Zugelassen sind Spareinlagen aller Kreditinstitute, die im Geltungsbereich der AO zum Einlagengeschäft zugelassen sind. Die Verpfändung erfolgt nach den Vorschriften des BGB (§§ 1274, 1280 BGB). Die Übergabe des Sparbuchs ist zivilrechtlich nicht erforderlich, § 241 Abs. 1 Nr. 3 AO schreibt sie aber ausdrücklich vor.
IV. Verpfändung von Schuldbuchforderungen
Rz. 7
Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015
Als Sicherheit ist ferner zugelassen die Verpfändung von Forderungen, die in ein Schuldbuch eingetragen sind. In Betracht kommen neben dem Schuldbuch des Bundes nur die Schuldbücher der Länder (nicht der Gemeinden), für die die Länder nach Art. 97 EGBGB die Gesetzgebungskompetenz haben. Die Forderungen müssen auf den Namen des Sicherheitsleistenden eingetragen sein.
V. Bestellung von Grundpfandrechten und Schiffspfandrechten
Rz. 8
Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015
Weitere Sicherheiten, die in Betracht kommen: Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden an Grundstücken oder Erbbaurechten und Schiffshypotheken an Schiffen, Schiffsbauwerken und Schwimmdocks. Die Grundstücke müssen im Inland liegen, die Schiffe in einem inländischen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sein. Zudem müssen die FA nur erstrangige Sicherheiten akzeptieren. Nachrangige können jedoch nach § 245 AO angenommen werden. Mit der Bestellung von Grundpfandrechten sind stets hohe Kosten verbunden. Diese hat der Stpfl. zu tragen (s. Vor §§ 241–248 AO Rz. 3).
VI. Verpfändung dinglich gesicherter Forderungen an Grundpfandrechten
Rz. 9
Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015
Zugelassen ist neben der Verpfändung erstrangiger Grund- oder Rentenschulden nur die Verpfändung von Forderungen, die durch eine Verkehrshypothek gesichert sind (Brief- oder Buchhypothek). Forderungen, für die eine Sicherungshypothek besteht, müssen die FA nicht annehmen, können sie jedoch gemäß § 245 AO.
VII. Persönliche Sicherheiten
Rz. 10
Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015
Als weitere Sicherheiten muss das FA Schuldversprechen (§ 780 BGB), Bürgschaften (§§ 765 ff. BGB) und Wechselverpflichtungen (Art. 28 und 78 WG) akzeptieren. Allerdings: § 241 Abs. 1 Nr. 7 AO bestimmt nur die Art der zwingend anzunehmenden Sicherheit. Von welcher Person das FA die Sicherheit zu akzeptieren hat, bestimmt § 241 AO nicht. Wer tauglicher Steuerbürge ist, regelt vielmehr § 244 AO.
VIII. Warenlager unter Steuerverschluss
Rz. 11
Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015
Ein Lager unter Steuerverschluss gilt nur für die auf den Waren des Lagers lastenden Steuern als ausreichende Sicherheit.