Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Mit der Hinterlegung gehen die Zahlungsmittel in das Eigentum der Körperschaft über, der die Finanzbehörde angehört. Gleichzeitig entsteht eine Forderung auf Rückzahlung, die nach § 242 Satz 2 AO – abweichend von § 8 HinterlegungsO – nicht zu verzinsen ist. An diesem Rückerstattungsanspruch erwirbt die Gläubigerkörperschaft ein Pfandrecht gemäß § 242 Satz 3 AO.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Wirkung des § 242 AO beschränkt sich auf die in § 241 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Zahlungsmittel. Andere Zahlungsmittel (Fremdwährungen), die das FA nach seinem Ermessen gemäß § 245 AO als Sicherheit annimmt, gehen nicht in das Eigentum der Gläubigerkörperschaft über.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn der Anlass für die Sicherheitengestellung entfallen ist. Mit dem Wegfall des Sicherungszwecks kann sich das FA nicht mehr auf das Pfandrecht berufen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?