Schrifttum
Bartone, Insolvenz des Abgabenschuldners, 2000;
Bartone, Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf das Zwangsvollstreckungsverfahren nach der AO, AO-StB 2002, 66;
Carlé, Einleitung des Insolvenzverfahrens durch die Finanzverwaltung – Effektiver Rechtsschutz in einer schwierigen Lage, AO-StB 2002, 428;
Waza, Steuerverfahrensrechtliche Problemfelder in der Insolvenz, NWB Fach 2, 8237 (43/2003);
Bartone, Verfahrensrechtliche Fragen beim Insolvenzverfahren, AO-StB 2004, 142;
Bartone, Vollstreckungsrecht und Insolvenzrecht im Spannungsverhältnis, AO-StB 2004, 194;
Bartone, Der Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis in der Insolvenz, AO-StB 2005, 155;
Werth, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, AO-StB 2006, 264;
Bartone, Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf das finanzgerichtliche Verfahren, AO-StB 2007, 49;
Loose, Wiederaufnahme durch Insolvenzeröffnung unterbrochener Verfahren, AO-StB 2007, 101;
Werth, Die Aufrechnung von steuerlichen Erstattungsansprüchen im Insolvenzverfahren, AO-StB 2007, 70;
Werth, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, AO-StB 2007, 210;
Carlé, Insolvenzantrag durch das FA, AO-StB 2010, 248;
Wenzler, Existenzgefährdende Insolvenzanträge des FA, AO-StB 2010, 311;
Uhländer, Steuern als Masseverbindlichkeiten i. S. des § 55 Abs. 4 InsO, AO-StB 2011, 84;
Kelterborn, Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan mit dem Finanzamt, AO-StB 2015, 331 und 362;
Bruschke, Die verfahrensrechtliche Stellung des Insolvenzverwalters und die dadurch bedingten Haftungsfolgen, AO-StB 2016, 80.
A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift stellt in Absatz 1 klar, dass Verwaltungsakte ohne Rücksicht auf ihre Bestandskraft grundsätzlich vollstreckbar sind. In den folgenden Absätzen weist die Vorschrift auf die Vollstreckungssperre nach § 79 Abs. 2 BVerfGG hin (§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO) und regelt die Zulässigkeit der Vollstreckung im und nach Abschluss des Insolvenzverfahrens (§ 251 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 AO).
B. Vollstreckbare Verwaltungsakte (§ 251 Abs. 1 AO)
Tz. 2
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§ 249 Abs. 1 AO bestimmt die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen. Die nach § 249 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO grundsätzlich vollstreckbaren Verwaltungsakte können zwar ohne Rücksicht auf ihre formelle Bestandskraft durchgesetzt werden, jedoch nur dann, wenn die Zulässigkeit ihrer Verwirklichung nicht durch besondere Maßnahmen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Daher muss die Vollstreckung eines Verwaltungsakts unterbleiben, wenn und soweit die Vollziehung des Verwaltungsakts ausgesetzt (§ 361 Abs. 2 Satz 1 AO, § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO; für Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide s. Art. 108 Abs. 3 UZK) oder durch die bloße Einlegung eines Rechtsbehelfs gem. § 361 Abs. 4 Satz 1 AO bzw. § 69 Abs. 5 Satz 1 FGO gehemmt ist. Allerdings entfällt die Vollstreckbarkeit nicht bereits mit der Antragstellung, sondern erst mit der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (BFH v. 27.10.2004, VII R 65/03, BStBl II 2005, 198).
Tz. 3
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Unerwähnt lässt § 251 Abs. 1 AO Stundung (§ 222 AO) und Zahlungsaufschub (§ 223 AO). Auch in diesen Fällen ist der Schuldner, solange die genannten Maßnahmen wirken, nicht zur Leistung verpflichtet und daher die Finanzbehörde nicht zur Erzwingung der Leistung im Vollstreckungswege berechtigt. Wegen der Konsequenzen einer nach Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen angeordneten Aussetzung der Vollziehung bzw. gewährten Stundung s. § 257 AO.
C. Vollstreckungssperre nach § 79 Abs. 2 BVerfGG (§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO)
Tz. 4
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§ 79 Abs. 2 BVerfGG verbietet die Vollstreckung aus unanfechtbaren Verwaltungsakten, wenn die diesen zugrunde liegende Rechtsnorm vom BVerfG für nichtig erklärt worden ist, oder – über den Wortlaut von § 79 hinaus – das BVerfG ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festgestellt hat (BFH v. 18.10.1994, VII R 20/94, BStBl II 1995, 42). Hat das BVerfG demgegenüber zwar die Verfassungswidrigkeit einer Norm festgestellt, für eine Übergangszeit aber ihre Anwendbarkeit erklärt, resultiert aus der Verfassungswidrigkeit folgerichtig auch kein Vollstreckungsverbot (BFH v. 07.11.1995, VII B 5/95, BFH/NV 1996, 284).
D. Besteuerung im Insolvenzverfahren
I. Allgemeines
Tz. 5
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Die InsO ist seit dem 01.01.1999 in Kraft. In Ergänzung des alten Grundsatzes "Konkursrecht vor Steuerrecht" gilt nunmehr auch der Satz "Insolvenzrecht vor Steuerrecht" (BFH v. 17.12.1998, VII R 47/98, BStBl II 1999, 423; BFH v. 12.12.2003, VII B 265, 01, BFH/NV 2004, 464; BFH v. 24.02.2015, VII R 27/14, BStBl II 2015, 993). Zweck der InsO ist die möglichst gerechte Befriedigung aller Gläubiger (§ 1 InsO).
Tz. 6
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Zur Behandlung von Steueransprüchen im Insolvenzverfahren durch die Finanzverwaltung s. die Hinweise in Abschn. 57 bis 64 VollstrA; zur Behandlung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren s. AEAO zu § 251 i. d. F. des BMF-Schreibens v. 07.08.2017, BStBl I 2017, 1271.
II. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Einzelzwangsvollstrec...