A. Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift regelt die Vollstreckung gegen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie folgt dem Gedanken, dass zwischen staatlichen Behörden auftretende Meinungsverschiedenheiten möglichst einvernehmlich ausgeräumt werden sollen. Bei den unter § 255 Abs. 1 Satz 2 AO fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann unterstellt werden, dass die zuständige Aufsichtsbehörde für die korrekte Erfüllung der steuerlichen Pflichten sorgen wird. S. Abschn. 18 VollstrA.
Rz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ausnahme: Gemäß § 151 FGO ist die Vollstreckung von Entscheidungen der FG gegen die öffentliche Hand in sinngemäßer Anwendung des Achten Buches der ZPO durchzuführen ist. Als Vollstreckungsgericht fungieren hierbei die FG (§ 151 Abs. 1 Satz 2 FGO).
B. Tatbestandliche Voraussetzungen
I. Vollstreckungsverbot gegen Bund oder Land
Rz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 255 Abs. 1 Satz 1 AO verbietet die Vollstreckung gegen den Bund oder ein Land.
Rz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegen den Bund und die Länder ist auch die förmliche Androhung von Zwangsmitteln i. S. des § 332 AO nicht zulässig, weil es sich dabei um die Androhung einer unzulässigen Maßnahme handeln würde. Im übrigen stellt auch die Androhung bereits eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar.
II. Vollstreckung gegen andere juristische Personen
Rz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im übrigen ist die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen, gemäß § 255 Abs. 1 Satz 2 AO nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, der die juristische Person, gegen die vollstreckt werden soll, unterstellt ist. Erweist sich die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen auch nach Einschaltung der Aufsichtsbehörde als notwendig, bestimmt die Aufsichtsbehörde den Zeitpunkt der Vollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann (§ 255 Abs. 1 Satz 3 AO).
Rz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Als Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist schon die Androhung von Zwangsmitteln nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. Zulässig bleibt aber der Hinweis, dass im Falle der Nichtbefolgung des Leistungsgebots die Aufsichtsbehörde gemäß § 255 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO eingeschaltet werde.
III. Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
Rz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine weitgehende Beschränkung der Vollstreckungsmöglichkeiten gegen öffentlich-rechtliche Kreditinstitute ist nicht geboten. Entsprechend § 882a Abs. 3 Satz 2 ZPO ordnet § 255 Abs. 2 AO daher an, dass für die Vollstreckung gegen sie keine Besonderheiten gelten.