A. Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen eine begonnene Vollstreckung einzustellen bzw. zu beschränken ist und welches Schicksal in diesen Fällen bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen erleiden.
Rz. 2
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Abschn. 5 Abs. 4 VollstrA sieht darüber hinaus vor, dass Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich unterbleiben sollen, solange über einen Stundungs- oder Aussetzungsantrag noch nicht entschieden ist. Zur vorläufigen Einstellung der Vollstreckung durch den Vollziehungsbeamten s. Abschn. 11 VollzA.
B. Tatbestandliche Voraussetzungen
Rz. 3
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Sobald und soweit der zu vollstreckende Verwaltungsakt nicht mehr vollziehbar (§§ 257 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 251 AO) oder aufgehoben ist, der Anspruch auf die Leistung erloschen ist (§§ 257 Abs. 1 Nr. 3, 47 AO) oder diese gestundet ist (§§ 257 Abs. 1 Nr. 4, 222 AO), muss die Vollstreckung eingestellt oder beschränkt werden. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen sind insoweit unzulässig.
Rz. 4
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In den Fällen von § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben (§ 257 Abs. 2 Satz 1 AO). Ist die Aufhebung des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakts durch gerichtliche Entscheidung erfolgt (§ 100 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FGO), brauchen die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen erst aufgehoben zu werden, wenn und soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht aufgrund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Das Abstellen auf die Unanfechtbarkeit der Gerichtsentscheidung beruht darauf, dass gerichtliche Entscheidungen bezüglich ihres Ausspruches in der Hauptsache erst mit ihrer Unanfechtbarkeit Wirkungen erzeugen (s. § 151 Abs. 2, 3 FGO). Hinsichtlich des Verfahrens im einzelnen s. Abschn. 6 VollstrA.
Rz. 5
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Die Änderung des Veranlagungswahlrechts von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung hat keine Aufhebung des vollstreckbaren Verwaltungsakts i. S. des § 257 Abs. 1 Nr. 2 AO zur Folge, wenn die Vollstreckung nach Ergehen des Bescheids über die Einzelveranlagung wegen des gleich hohen Anspruchs fortgesetzt wird. In diesem Fall ist nicht der Anspruch selbst, dessentwegen vollstreckt worden ist, entfallen. Darauf aber stellt § 257 Abs. 1 Nr. 2 AO ab (BFH v. 18.12.2001, VII R 56/99, BStBl II 2002, 214).
Rz. 6
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In den Fällen von § 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AO bleiben bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist (§ 257 Abs. 2 Satz 3 AO). Eine solche Anordnung kann durch das Gericht nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO erfolgen, ggf. aber auch durch die Finanzbehörde im Rahmen der §§ 361 AO, 69 Abs. 2 FGO bzw. des § 222 AO. Unberührt bleibt die Befugnis der Vollstreckungsbehörde, nach pflichtgemäßem Ermessen getroffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufzuheben.
C. Rechtsschutz
Rz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das FA muss den Wegfall oder die Einschränkung der Vollstreckbarkeit von Amts wegen berücksichtigen. Der Stpfl. kann aber auch einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckung stellen (BFH v. 04.08.2006, VII B 251/05, BFH/NV 2006, 2227). Lehnt das FA diesen Antrag ab, kann der Stpfl. gegen die Ablehnung Einspruch und nach Ablehnung Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einlegen. Eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung kann im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO erreicht werden, wenn der Stpfl. glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen des § 257 AO vorliegen.