A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Mahnung ist eine Erinnerung an den Vollstreckungsschuldner, dass eine Steuerforderung trotz Fälligkeit noch nicht erfüllt worden ist. Sie ist systematisch der Zwangsvollstreckung vorgelagert und noch kein Teil der Zwangsvollstreckung selbst.
B. Notwendigkeit der Mahnung
Tz. 2
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Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden (§ 259 Satz 1 AO). Das FA trifft damit zwar eine Ermessensentscheidung darüber, ob vor Beginn der Vollstreckung gemahnt wird (s. BFH v. 02.11.1998, VII B 148/98, BFH/NV 1999, 588). Der Gesetzgeber hat das Ermessen durch die "Sollvorschrift" aber insoweit eingeschränkt, dass nur im Ausnahmefall von einer Mahnung abgesehen werden kann (s. Rz. 7).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Unterschied zum Leistungsgebot (§ 254 Satz 1 AO) ist die Mahnung weder notwendige Zwangsvollstreckungsvoraussetzung (§ 251 AO), noch trifft das FA mit ihr eine Regelung. Rechtlich ist die Mahnung somit dem sonstigen Verwaltungshandeln zuzurechnen. Die Mahnung ist an keine Form gebunden; sie wird jedoch in der Regel schriftlich erfolgen. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2 AO). An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden (§ 259 Satz 4 AO).
Tz. 4
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Die Mahnung setzt voraus, dass die angemahnten Beträge fällig sind (§ 220 AO). Ging der Mahnung ein Leistungsgebot voraus, ist sie erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 254 Abs. 1 Satz 1 AO vorzunehmen (gl. A. Loose in Tipke/Kruse, § 259 AO Rz. 11). Damit erweist sich, dass die Vorschaltung einer Mahnung mit erneuter Wochenfrist vor den Beginn der Vollstreckung den Charakter einer konzilianten Verschonung des Vollstreckungsschuldners für die weitere Frist hat (s. Vor §§ 249–346 AO Rz. 18), weil durch sie der Beginn der Vollstreckung wegen einer Geldforderung hinausgeschoben wird.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ging der Mahnung kein Leistungsgebot voraus, kann nach h. M. Umdeutung in dieses erfolgen, wenn die Mahnung den Inhaltserfordernissen eines Leistungsgebots entspricht (Loose in Tipke/Kruse, § 259 AO Rz. 4; Werth in Klein, § 259 AO Rz. 2; Müller-Eiselt in HHSp, § 259 AO Rz. 6). In diesem Fall ist aber nochmals zu mahnen.
C. Entbehrlichkeit der Mahnung
Tz. 6
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Gemäß § 259 Satz 2 AO bedarf es einer Mahnung nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. Ein solches Vorgehen wird z. B. dann in Frage kommen, wenn die Finanzbehörde dem Schuldner zur Erleichterung der Zahlungsmodalitäten unter Bezugnahme auf die bevorstehende Fälligkeit eines bestimmten Zahlungsanspruchs Banküberweisungsformulare übersendet.
Tz. 7
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Eine Mahnung dürfte ausnahmsweise auch dann entbehrlich sein, wenn das FA den zu vollstreckenden Verwaltungsakt nicht zugleich mit einem Leistungsgebot verbunden hat, sondern ein besonderes Leistungsgebot nachträglich erlässt. Ergeht in einem solchen Fall nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids eine Mahnung unter Einräumung einer einwöchigen Zahlungsfrist, so kann diese Mahnung die Funktion des Leistungsgebots übernehmen. Dann aber liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt vor.
D. Rechtsfolgen unterlassener Mahnung
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Wirksamkeit von Vollstreckungsmaßnahmen wird durch das Unterlassen einer vorherigen Mahnung oder die Nichteinhaltung der Wochenfrist von § 259 Satz 1 AO nicht berührt. Ist die Mahnung aber ohne sachlich gerechtfertigten Grund ermessensfehlerhaft unterblieben, so sind Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig und auf Rechtsbehelf aufzuheben (Loose in Tipke/Kruse, § 259 AO Rz. 14).
E. Kosten
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Da das Mahnverfahren kein Teil der Vollstreckung ist, werden für das Mahnverfahren keine Kosten erhoben (§ 337 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Vollstreckungsschuldner hat allerdings die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag entstehen (§ 337 Abs. 2 Satz 2 AO).