A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift verweist bezüglich der Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner auf einschlägige Vorschriften der ZPO. S. Abschn. 27 VollstrA.
§ 739 ZPO Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes oder der Gläubiger einer Ehefrau gem. § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.
§ 740 ZPO Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
(1) Leben die Ehegatten oder Lebenspartner in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten oder Lebenspartner erforderlich und genügend.
(2) Verwalten die Ehegatten oder Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Leistung verurteilt sind.
§ 741 ZPO Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
Betreibt ein Ehegatte oder Lebenspartner, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbstständig ein Erwerbsgeschäft, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil genügend, es sei denn, dass zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit der Einspruch des anderen Ehegatten oder Lebenspartners gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war.
§ 743 ZPO Beendete Gütergemeinschaft
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn
- beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung oder
- der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.
§ 744a ZPO Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
Leben die Ehegatten gem. Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die §§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden.
§ 745 ZPO Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil erforderlich und genügend.
(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 743 und 744 mit der Maßgabe, dass
1. an die Stelle desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner tritt und
2. an die Stelle des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten.
B. Tatbestandliche Voraussetzungen
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gemäß § 1362 BGB – auf den § 739 ZPO Bezug nimmt – wird zugunsten der Gläubiger des Ehemannes oder der Ehefrau vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Gegenstände dem Schuldner gehören. Diese – widerlegliche – Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Für ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmte Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind. § 739 ZPO bestimmt nun, dass im Rahmen der Eigentumsvermutungen nach § 1362 BGB für die Durchführung der Zwangsvollstreckung unbeschadet der Rechte Dritter (also auch des anderen Ehegatten) lediglich der Schuldner (Vollstreckungsschuldner) als Gewahrsamsinhaber und Besitzer gilt. Die Fiktion des § 739 ZPO ist – anders als die des § 1362 BGB – nicht widerlegbar.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei ehelicher Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Verwaltung durch nur einen Ehegatten oder Lebenspartner ein Titel gegen diesen Ehegatten oder Lebenspartner erforderlich aber auch genügend (§ 740 Abs. 1 ZPO). Verwalten die Eheleute oder Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Vollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide zur Leistung verpflichtet sind (§ 740 Abs. 2 ZPO).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 741 ZPO betrifft die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner, der das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbstständig ein Erwerbsgeschäft betreibt. In diesem Fall reicht zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den das Erwerbsgeschä...