Schrifttum
Eich, Die Aufteilung einer Gesamtschuld, AO-StB 2004, 335.
A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die aus der Gesamtschuldnerschaft resultierende Konsequenz, dass jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schuldet (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO), kann in den Fällen der Zusammenveranlagung zu erheblichen Härten führen, weil sie schlechthin die Verpflichtung mit sich bringt, auch für solche Steuern mit dem eigenen Vermögen einstehen zu müssen, die ausschließlich auf dem steuerlich relevanten Verhalten eines anderen beruhen. Diese Härten spielen so lange keine Rolle, als die Gesamtschuldner die Steuerschulden in gegenseitigem Einvernehmen freiwillig erfüllen. Sie treten aber dann zutage, wenn die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird bzw. bevorsteht. § 268 AO sieht daher vor, dass der von der Vollstreckung betroffene Gesamtschuldner beantragen kann, die Vollstreckung nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO auf den Betrag beschränken lassen kann, der sich bei einer Aufteilung der Steuern ergibt. Mit den Aufteilungsvorschriften trägt der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung, dass die Verwirklichung der Gesamtschuld nicht gegen den Willen des Ehegatten erzwungen werden kann (BFH v. 07.03.2006, VII R 12/05, BStBl II 2006, 584).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Aufteilungsantrag bewirkt aber nicht nur für das Vollstreckungsverfahren (§§ 268, 278 Abs. 2 AO), sondern im Hinblick auf die gesamte Verwirklichung des Steueranspruchs (§ 218 Abs. 1 AO) eine Beschränkung auf den für jeden Gesamtschuldner (Ehegatten oder Lebenspartner) im Aufteilungsbescheid ausgewiesenen Betrag, insbes. also auch für die Fälle der Zahlung und Aufrechnung (§ 279 Abs. 2 Satz 1 AO; BFH v. 18.12.2001, VII R 56/99, BStBl II 2002, 214). Für die Verwirklichung des Anspruchs aus einer gemeinsamen Steuerfestsetzung wird die Gesamtschuld im Ergebnis in Teilschulden aufgespalten (BFH v. 07.03.2006, X R 8/05, BStBl II 2007, 594; BFH v. 03.11.2010, X S 28/10, BFH/NV 2011, 203). Ein zuvor erlassenes Leistungsgebot (§ 254 AO) wird der Höhe nach modifiziert (s. § 254 AO Rz. 6; BFH v. 07.03.2006, VII R 12/05, BStBl II 2006, 584).
B. Tatbestandliche Voraussetzungen
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 268 AO räumt den Anspruch auf Aufteilung von Steuerschulden den Steuerschuldnern ein, die deswegen Gesamtschuldner sind, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind. Für den Bereich der ESt sind dies die Ehegatten oder Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden (§ 44 Abs. 1 AO, §§ 26, 26a EStG), für den Bereich der VSt, die derzeit (seit 1987) nicht erhoben wird, ebenfalls die Ehegatten bzw. die Ehegatten oder einzelnen Elternteile mit ihren Kindern (§ 14 VStG).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ferner bestimmt § 268 AO, dass eine Aufteilung der Gesamtschuld nur auf Antrag erfolgt und nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO zu erfolgen hat. Das Antragsrecht steht jedem zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartner in eigener Person zu. Durch den Tod des anderen Ehegatten, den der überlebende Ehegatte als Gesamtrechtsnachfolger beerbt hat, geht das Antragsrecht nicht verloren (BFH v. 17.01.2008, VI R 45/04, BStBl II 2008, 418).