A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift regelt die Auswirkungen eines Aufteilungsverfahrens auf das Vollstreckungsverfahren und ordnet bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Aufteilungsantrag eine Vollstreckungsbeschränkung an. Die Beschränkung der Vollstreckung beschränkt sich allein auf die Art der Vollstreckungsmaßnahmen (BFH v. 30.11.1993, VII B 199/93, BFH/NV 1994, 525).
B. Tatbestandliche Voraussetzungen
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vollstreckungsbeschränkung des § 277 AO knüpft an den "Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung" an. Dieser Antrag ist identisch mit dem nach § 268 AO gestellten Aufteilungsantrag (BFH v. 11.03.2004, VII R 15/03, BStBl II 2004, 566).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Während des Aufteilungsverfahrens darf ein Vollstreckungsverfahren nur insoweit eingeleitet bzw. fortgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist (s. Abschn. 5 Abs. 3 VollstrA; zur Unzulässigkeit der Aufrechnung s. § 276 AO Rz. 5). Im Übrigen muss das FA die Unanfechtbarkeit des Aufteilungsbescheids abwarten, um die Vollstreckungsmaßnahmen sodann gem. § 278 Abs. 1 AO an diesem auszurichten. Seine Schutzwirkung entfaltet § 277 AO für jeden Gesamtschuldner und zwar unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat und welches das voraussichtliche Ergebnis der Aufteilung sein wird. Die Beschränkung der Vollstreckung greift auch dann, wenn ein Gesamtschuldner den Vollstreckungsschutz nicht "verdient", etwa wenn er den Aufteilungsbescheid nur zu dem Zweck angefochten hat, die endgültige Vollstreckung hinauszuschieben (BFH v. 11.03.2004, VII R 15/03, BStBl II 2004, 566).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zulässige Sicherungsmaßnahmen sind die Pfändung von Forderungen bzw. beweglichen Sachen, nicht aber deren Einziehung bzw. Verwertung, bei Grundstücken die Eintragung einer Sicherungshypothek, nicht aber der Antrag auf Zwangsversteigerung (Müller-Eiselt in HHSp, § 277 AO Rz. 5). Der dingliche Arrest (§ 324 AO) ist ebenfalls ein Mittel zur Sicherstellung von Steuerforderungen, von der Systematik aber noch keine Vollstreckungsmaßnahme, auf die § 277 AO ausdrücklich abstellt; er ist folglich keine Sicherungsmaßnahme i. S. von § 277 AO (Müller-Eiselt in HHSp, § 277 AO Rz. 6; a. A. Drüen in Tipke/Kruse, § 277 AO Rz. 2).
C. Rechtsschutz
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegen endgültige Vollstreckungsmaßnahmen, die nicht zur bloßen Sicherung des Anspruchs erforderlich sind, kann der Betroffene Einspruch einlegen und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, ggf. auch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Geht die Vollstreckungsmaßnahme über den Sicherungszweck hinaus, ist sie – soweit das noch möglich ist – aufzuheben.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Einspruchsverfahren gegen einen erlassenen Aufteilungsbescheid trifft § 277 AO demgegenüber eine abschließende Regelung für den "vorläufigen Rechtsschutz" bis zur endgültigen Entscheidung über diesen (s. § 279 AO Rz. 6).