Schrifttum
Wüllenkemper, Vorläufiger Rechtsschutz gegen Aufteilungsbescheide, DStZ 1991, 36.
A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift betrifft Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids.
B. Tatbestandliche Voraussetzungen
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gemäß § 279 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine einheitliche Entscheidung gegenüber den beteiligten Gesamtschuldnern erforderlich. Zum Begriff der einheitlichen Entscheidung s. § 179 AO Rz. 7 ff.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Hat die Finanzbehörde nicht die Absicht, Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen oder werden bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben, würde der Aufteilungsbescheid ins Leere gehen. Für diesen Fall entbindet § 279 Abs. 1 Satz 2 AO das FA von der Verpflichtung, einen Bescheid zu erteilen.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der nach § 279 Abs. 1 Satz 1 AO schriftlich oder elektronisch zu erteilende Aufteilungsbescheid ist mit dem in § 279 Abs. 2 Satz 1 AO bezeichneten Mindestinhalt zu versehen. Darüber hinaus sieht § 279 Abs. 2 Satz 2 AO als Sollvorschrift weitere Inhaltsanforderungen vor, bei deren Fehlen aber die Wirksamkeit des Bescheids nicht berührt ist. Der Sollinhalt dient der durch § 121 Abs. 1 AO grundsätzlich vorgeschriebenen Begründung, die nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO nachgeholt werden kann. Sie ermöglicht den Betroffenen die Nachprüfung der Richtigkeit der vorgenommenen Aufteilung.
C. Rechtsschutz
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegen den Aufteilungsbescheid steht den Betroffenen, ebenso wie gegen die Ablehnung eines auf Erlass eines Aufteilungsbescheids gerichteten Antrags, der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs zu (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO). Soweit ein Beteiligter selbst keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, muss er zum Rechtsbehelfsverfahren gem. § 360 Abs. 3 Satz 1 AO (im Finanzprozess gem. § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO) hinzugezogen (beigeladen) werden. Einwendungen, die sich nicht gegen die Aufteilung als solche richten, sondern gegen die Steuerfestsetzung, sind nach §§ 256, 270 Satz 2 AO nicht zulässig (BFH v. 17.05.2001, X B 69/00, BFH/NV 2001, 1521). Unzulässig auch die Rücknahme des Aufteilungsantrags (s. § 269 AO Rz. 6).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Dem Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz in Form einer Aussetzung der Vollziehung stehen der abschließende Charakter von § 277 AO und die Tatsache entgegen, dass der Aufteilungsbescheid selbst kein vollziehbarer Verwaltungsakt ist (s. § 277 AO Rz. 5). Vollzogen wird nach Aufteilung weiterhin die der Aufteilung zugrunde liegende Gesamtschuld (BFH v. 04.12.2001, X B 155/01, BFH/NV 2002, 476; Drüen in Tipke/Kruse, § 279 AO Rz. 8; Müller-Eiselt in HHSp, § 279 AO Rz. 10; a. A. Wüllenkemper, DStZ 1991, 36).