A. Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift entspricht den §§ 808, 809 ZPO. S. Abschn. 35 VollstrA und Abschn. 32 VollzA.
B. Tatbestandliche Voraussetzungen
Rz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Pfändung beweglicher von Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, nimmt der Vollziehungsbeamte in der Weise vor, dass er sie in Besitz nimmt (§ 286 Abs. 1 AO). Er hat hierüber unaufgefordert eine Quittung zu erteilen (Abschn. 21 VollzA). Gewahrsam ist rein tatsächliche Herrschaft über die Sache und nicht gleichbedeutend mit dem Besitz i. S. des bürgerlichen Rechts. Mittelbarer Besitz vermittelt keinen Gewahrsam.
Rz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Soweit es sich nicht um Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere handelt, kann der Vollziehungsbeamte die gepfändeten Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners belassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird (§ 286 Abs. 2 Satz 1 AO). Eine solche Gefährdung liegt z. B. vor, wenn zu befürchten ist, dass der Vollstreckungsschuldner die gepfändete Sache veräußert oder verbraucht. Bei Belassung der Sache im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners wird die Wirksamkeit der Pfändung durch Anlegung von Pfandsiegeln oder Ersichtlichmachen in sonstiger Weise (z. B. Anbringen einer Pfandanzeige, Aufstellen von Tafeln) herbeigeführt (§ 286 Abs. 2 Satz 2 AO). Zu beachten ist § 865 ZPO, wonach Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt (§ 1120 BGB), soweit sie Grundstückszubehör sind (§§ 97, 98 BGB), nicht gepfändet werden können, weil sie der Immobiliarvollstreckung vorbehalten sind (s. § 322 AO). Wegen der erforderlichen Niederschrift durch den Vollziehungsbeamten s. § 291 AO.
Rz. 4
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§ 286 Abs. 4 AO regelt die Vollstreckung, wenn sich die Sachen im Gewahrsam Dritter befinden. Dritter ist, wer weder Schuldner noch Gläubiger ist. Die Herausgabebereitschaft des Dritten darf sich nicht nur auf die Pfändung erstrecken. Sie muss vorbehaltlos in der Weise bestehen, dass der Dritte zur Herausgabe (zum Zwecke der Verwertung) bereit ist. Ist der Dritte (auch der Mitgewahrsamsinhaber) nicht zur Herausgabe bereit, muss der Herausgabeanspruch des Vollstreckungsschuldners gegen den Dritten gepfändet werden.
C. Rechtsschutz
Rz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegen Pfändungsmaßnahmen i. S. der Vorschrift ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO; zu den Anfechtungsgründen s. im Einzelnen: Lemaire, AO-StB 2004, 189, 191 ff.).