Schrifttum
App, Vollstreckungsmaßnahmen des Vollziehungsbeamten des Finanzamts zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen, DStZ 1992, 273;
App, Rücksichtnahme auf jüdische Festtage bei der Zwangsvollstreckung, DGVZ 1995, 181.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Regelung nimmt Bezug auf den seit 01.07.2002 geltenden § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO. S. Abschn. 10 VollzA.
§ 758a ZPO Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
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(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur aufgrund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.
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Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Nachtzeit umfasst nunmehr ganzjährig die Zeit zwischen 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. Feiertage sind die am Ort der Vollstreckungshandlung staatlich anerkannten allgemeinen Feiertage. Keine staatlich anerkannten Feiertage sind die jüdischen Festtage und die anderer Religionen und Glaubensgemeinschaften (App, DGVZ 1995, 181).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die schriftliche oder elektronische Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde muss sich auf konkrete Vollstreckungshandlungen bei dem in der Erlaubnis ausdrücklich bezeichneten Vollstreckungsschuldner beziehen. Ob sie erteilt wird, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Es genügt z. B., wenn der Vollstreckungsschuldner zu den üblichen Zeiten häufig nicht anzutreffen ist oder, etwa aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, überwiegend zur Nachtzeit erreichbar ist. Die Erlaubnis ist seit dem 01.01.2009 nur noch auf Verlangen vorzuzeigen (§ 289 Abs. 2 AO).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Verstöße gegen § 289 Abs. 1 und 2 AO bewirken keine Nichtigkeit der Vollstreckungshandlung, jedoch ihre Anfechtbarkeit mit dem Einspruch (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO).